Rz. 17

Tilgungsreife Eintragungen dürfen dem Betroffenen weder vorgehalten noch zu seinem Nachteil verwertet werden (§ 51 BZRG). Sie dürfen übrigens noch nicht einmal in einem Zivilverfahren (z.B. zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers im Kaskoprozess) herangezogen werden (BGH zfs 1998, 218).

 

Rz. 18

Entscheidender Zeitpunkt für die Frage, ob ein Verwertungsverbot besteht, ist der letzte Verhandlungstag der jetzigen Hauptverhandlung (BGH NStZ 1983, 30).

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