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§ 11 Mittelbare Gesellschaftsbeteiligungen / b) Eigennützige Treuhand

Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
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Rz. 385

Bei der eigennützigen Treuhand steht nicht das Interesse des Treugebers, sondern das Interesse des Treuhänders im Vordergrund. Die häufigste Form der eigennützigen Treuhand ist die sog. Sicherungstreuhand,[458] bei der ein Gesellschaftsanteil zur Sicherung einer Forderung treuhänderisch an einen Gläubiger als Treuhänder abgetreten wird. Der Treuhänder verfolgt hier primär keine gemeinsamen mitunternehmerischen Interessen, vielmehr geht es ihm um die Verwendung der Beteiligung im eigenen Interesse als Kreditsicherungsmittel.[459] Eine Sicherungstreuhand kann dabei nicht nur durch Übertragung des Treuguts vom Treuhänder auf den Treugeber entstehen, sondern auch dann, wenn die Gesellschafterstellung unmittelbar in der Person des Treuhänders begründet wird. Praktische Beispiele für die Sicherungstreuhand sind die Beteiligungsfinanzierung durch Dritte, denen der Gesellschaftsanteil zur Sicherheit übertragen wird, oder die lediglich treuhänderische Beteiligung eines Erwerbers bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung.[460]

 

Rz. 386

Eine weitere Variante der eigennützigen Treuhand ist die Nutzungstreuhand, durch die dem Treuhänder, ähnlich einem Nießbraucher, ein Nutzungsrecht an dem Gesellschaftsanteil eingeräumt wird. Anders als beim Nießbrauch ist der Treuhänder jedoch nicht auf ein bloßes dinglich gesichertes Gewinnbeteiligungsrecht beschränkt, sondern aufgrund der Vollrechtsübertragung selbst Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten. Im Innenverhältnis ggü. dem Treugeber ist seine Stellung dann allerdings schuldrechtlich auf das vereinbarte Nutzungsrecht beschränkt.[461]

[458] Ausführlich zur Sicherungstreuhand, die in diesem Kap. jeweils nur kurz mit typischen Besonderheiten angesprochen werden soll, Singhof/Seiler/Schlitt, Mittelbare Gesellschaftsbeteiligungen, ...

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