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§ 11 Kündigung und Unternehmensumwandlung

Dr. Nicolai Besgen
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A. Einführung

 

Rz. 1

Der Begriff der Unternehmensumwandlung stammt aus dem Umwandlungsgesetz (UmwG), das am 1.1.1995 in Kraft getreten und zuletzt zum 1.3.2023 an die Vorgaben der europäischen Richtlinie 2019/2121 (Umwandlungsrichtlinie) angepasst worden ist. Das UmwG ist in erster Linie ein gesellschaftsrechtliches Gesetz. Es regelt Strukturänderungen am Unternehmen, nicht im Unternehmen.[1] Im Grundsatz gelten auch bei der Unternehmensumwandlung die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln. Dennoch berührt auch das Umwandlungsrecht die arbeitsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer und der Betriebsvertretungen. In das UmwG wurden deshalb zunächst in den §§ 322 bis 324 Vorschriften aufgenommen, die die arbeitsrechtliche und kündigungsrechtliche Stellung der betroffenen Arbeitnehmer regeln sollen. Seit der Novellierung des UmwG zum 1.3.2023 finden sich diese Regelungen nunmehr in §§ 35a, 132 UmwG. § 35a UmwG überführt dabei in Abs. 1 ohne inhaltliche Änderungen die Bestimmungen des § 323 Abs. 2 UmwG und in Abs. 2 die Vorschrift des § 324 UmwG.[2] Ebenfalls ohne inhaltliche Änderungen überführt § 132 Abs. 1 UmwG den früheren § 322 UmwG. § 132 Abs. 2 UmwG bildet den ehemaligen § 323 Abs. 1 UmwG inhaltlich unverändert ab.[3] Soweit in diesen Vorschriften spezielle Abweichungen von den allgemeinen Regeln des Kündigungsschutzrechts normiert sind, werden diese nachfolgend dargestellt. Dabei kann, da der Gesetzgeber mit der Neuregelung keine inhaltliche Änderung bezweckt hat, auf die bestehende Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden. Für die gesellschaftsrechtliche Bedeutung des Umwandlungsrechts selbst muss hingegen auf die Spezialliteratur verwiesen werden.[4]

[1] So Willemsen, NZA 1996, 791, 792.
[2] BT-Drucks 20/3822, 72.
[3] BT-Drucks 20/3822, 83.
[4] Lutter, Kommentar zum UmwG; Gaul,...

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