Rz. 161

Für den Versand aus dem beBPo, welches ebenfalls ein sicherer Übermittlungsweg i.S.d. § 130a Abs. 4 ZPO ist, genügt ebenfalls der Name des Urhebers oder dessen eingescannte Unterschrift am Ende des Dokuments, so der Verwaltungsgerichtshof Mannheim:[125]

Zitat

"Einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf es im Falle der Übermittlung von elektronischen Dokumenten zwischen dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) und dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) nicht. Vielmehr genügt es, wenn das Dokument lediglich den Namen des Urhebers oder dessen eingescannte Unterschrift am Textende wiedergibt."

 

Rz. 162

Dass auch Körperschaften öffentlichen Rechts (sowie Behörden) seit dem 1.1.2022 zwingend Schriftsätze elektronisch einzureichen haben und eine Beschwerde nach § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG hierunter fällt, hat das OLG Bamberg im Februar 2022 entschieden:[126]

Zitat

"1. Nach § 64 II 4 FamFG ist eine Beschwerdeschrift zwingend zu unterschreiben."

2. Bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ist die Voraussetzung einer eigenhändigen Unterzeichnung gemäß § 64 II 4 FamFG durch §§ 14 II 2 FamFG, 130 a III 1 2. Alt., IV 1 Nr. 3 ZPO dahingehend modifiziert, dass die als elektronisches Dokument eingelegte Beschwerde von der verantwortlichen Person entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (elDAS-VO) versehen oder von der verantwortenden Person einfach signiert (Art. 3 Nr. 10 elDAS-VO) und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss.

3. Die einfache Signatur erfordert am Ende des Schriftstücks die Wiedergabe des Namens der Person, die damit die Verantwortung für das Dokument übernehmen will. Eine Grußformel ohne Namensangabe genügt dem nicht.

4. Die einfache Signatur ist auch bei Einreichung über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) erforderlich, wenn das Schriftstück nicht qualifiziert signiert ist.

5. Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterliegt als Körperschaft des öffentlichen Rechts der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gem. § 14 b I FamFG.“

 

Rz. 163

Die Angabe des Namens einer verantwortenden natürlichen Person als Ansprechpartner im Briefkopf war nicht ausreichend.[127]

 

Rz. 164

Auch das Jugendamt hat bei der Einreichung einer Beschwerde gem. § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG die Pflicht zur elektronischen Einreichung; Fax, Computerfax oder Briefpost reichen nicht aus.[128]

[125] VGH Mannheim, Beschl. v. 4.3.2019 – A 3 S 2890/18, NJW 2019, 1543 = BeckRS 2019, 3768 = BRAK-Mitt 2019, 154.
[127] OLG Bamberg, a.a.O.

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