Rz. 23

Das Register steht Gerichten und Notaren für Auskünfte zur Verfügung, § 78f Abs. 1 S. 1 BNotO. Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister darf nur beantragt werden, soweit sie zur Ermittlung erbfolgerelevanter Urkunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gerichte und Notare erforderlich ist, § 78f Abs. 1 S. 2 BNotO. Auskünfte können zudem zu Lebzeiten des Erblassers nur mit dessen Einwilligung eingeholt werden; die Einwilligung ist formfrei, jedoch empfiehlt sich eine entsprechende Dokumentation.

 

Rz. 24

Auskunftsersuchen können der Bundesnotarkammer nur elektronisch in der von ihr bereitgestellten Webanwendung übermittelt werden. Anzugeben sind das notarielle Akten- bzw. Geschäftszeichen sowie mindestens folgende Suchkriterien zur Person des Erblassers:

Geburtsname,
Geburtsdatum und
Geburtsort.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 78f Abs. 1 S. 2 und 3 BNotO prüft die Registerbehörde grundsätzlich nicht, § 8 Abs. 1 S. 2 ZTRV.

 

Rz. 25

Wie bereits bei der Justizabfrage des Zentralen Vorsorgeregisters werden die Auskunftsersuchen protokolliert, um deren Kontrolle im Rahmen der Dienstaufsicht bzw. Geschäftsprüfungen zu ermöglichen, § 8 Abs. 2 und 3 ZTRV.[10] Das gilt auch für die Erteilung von Testamentsregisterauszügen nach Registrierung einer neuen Urkunde.

 

Rz. 26

Eine Pflicht des Notars zur Registrierabfrage, beispielsweise vor Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen oder vor Beurkundung eines Erbscheinsantrags, besteht generell nicht.

Rechtsanwälte haben kein eigenes Einsichtsrecht in das Zentrale Testamentsregister. Sie können jedoch als Vertreter ihres Mandanten einen Notar beauftragen, Einsicht zu nehmen.

 

Praxishinweis

Die entsprechende Vollmacht muss die Registerabfrage ausdrücklich umfassen; eine allgemein gehaltene Vollmacht reicht auch dann nicht, wenn es sich um ein erbrechtliches Mandat handelt.

[10] Diehn, DNotZ 2012, 676, 686.

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