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§ 10 Die Klagevorbehalte, speziell: Verfahrensdauer von Prozessen

Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms , Dr. iur. Rüdiger Brodhun
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Rz. 1

Vielfach haben Forderungsinhaber und Anspruchsberechtigte Vorbehalte, ihre Ansprüche klageweise geltend zu machen. Es wird argumentiert, dass "Recht haben und Recht bekommen" zwei verschiedene Dinge, überdies Klageverfahren zu teuer seien und schließlich eine zu lange Prozessdauer Rechtsstreitigkeiten ineffektiv mache.

 

Rz. 2

Die erste Begründung verfängt nicht: Richtig ist, dass bei der Rechtsfindung des Gerichts der Grundsatz der "prozessualen Wahrheit" gilt und es deshalb wichtig ist, in einem Prozess den eigenen Sachvortrag ggf. auch beweisen zu können. Dazu dienen als Beweismittel vornehmlich Urkunden, z.B. Vertragsunterlagen, Lieferscheine, Rechnungen, Mahnungen. Die Erfolgsaussicht einer Klage sollte daraufhin geprüft werden. Ist ein Prozess riskant, etwa weil die Beweislage ungünstig ist, kann immer noch von einer Rechtsverfolgung abgesehen werden.

 

Rz. 3

Gegen das Kostenargument ist einzuwenden, dass beim Obsiegen schließlich der Schuldner (Beklagter) die Prozesskosten zu tragen hat, und im Übrigen vor dem Einreichen eines Mahnbescheids oder einer Klage geprüft werden sollte, ob der Schuldner (noch) solvent ist, um vergebliche Ausgaben zu vermeiden.

 

Rz. 4

Die Dauer der Prozesse vor den Amts- und Landgerichten ist kürzer, als gemeinhin angenommen wird. Zu berücksichtigen ist zunächst die hohe Anzahl der von den Zivilgerichten jährlich zu bearbeitenden Verfahren von ca. 1,5 Millionen. Die Eingangszahlen neuer erstinstanzlicher Zivilstreitigkeiten sind in den letzten Jahren eher rückläufig bei höheren Erledigungszahlen. Bei den Zivilgerichten hängt die Verfahrensdauer davon ab, ob in der ersten Instanz die Amtsgerichte oder die Landgerichte zuständig sind. Außerdem differiert die Verfahrenslänge je nach Bundesland erheblich.

 

Rz. 5

Der nachstehenden Übersicht könne...

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