Isabelle Losch
, Gabriela Hack
1. Grundsätzliches
Rz. 321
Der Vollmachtgeber kann im Versorgungsfall seine Vertretung durch den Bevollmächtigten in der Regel nicht mehr überwachen. Dies kann die Notwendigkeit einer Betreuung begründen (vgl. Rdn 309 f.). Im Übrigen besteht auch ein Vakuum in der Kontrolle, bis das Betreuungsgericht einen konkreten Überwachungsbedarf bei Missbrauchsverdacht feststellt, tätig wird und einen Kontrollbetreuer einsetzt. War Zielsetzung bei Vollmachtserstellung, einen staatlichen Eingriff über das Betreuungsgericht zu verhindern, wird dieser nun "durch die Hintertür" möglich.
Über die Benennung eines Kontrollbevollmächtigten wird sowohl ein Vakuum in der Kontrolle des Bevollmächtigten geschlossen als auch die Privatautonomie des Vollmachtgebers gestärkt.
Rz. 322
Bevor ein Kontrollbetreuer bestellt wird, hat das Betreuungsgericht aufgrund des Nachranggrundsatzes die Erforderlichkeit zu prüfen. Hat der Betroffene in seiner Vollmacht einen Kontrollbevollmächtigten bestimmt, darf das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer nur bestellen, wenn der Kontrollbevollmächtigte seine Aufgaben nicht erfüllt.
Praxistipp
Soll möglichst vermieden werden, dass das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellt, sollte in der Vollmacht ein Kontrollbevollmächtigter bestimmt werden, welcher den Bevollmächtigten kontrolliert und überwacht.
Rz. 323
Der Aufgabenkreis des Kontrollbevollmächtigten kann sich insbesondere darauf erstrecken, alle Rechte des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten wahrzunehmen, die auch dem Vollmachtgeber zustehen. Dies sind insbesondere die Kontroll- und Herausgaberechte aus Auftragsverhältnis nach §§ 665 ff. BGB. Erweitert werden kann dies auch auf das Recht zur Kündigung des Grundverhältnisses, den Widerruf der Vollmacht für den Bevollmächtigten sowie eigene Auskunftsr...