Isabelle Losch
, Gabriela Hack
Rz. 82
Für den Fall, dass der Bevollmächtigte bspw. aus gesundheitlichen Gründen ausfällt, sollte der Vollmachtgeber einen Ersatzbevollmächtigten bestellen oder den Hauptbevollmächtigten ermächtigten, seinerseits einen Ersatzbevollmächtigten oder Unterbevollmächtigten zu benennen.
Eine Ersatz- oder Unterbevollmächtigung durch den Bevollmächtigten selbst sollte jedoch nur zeitlich begrenzt und lediglich für bestimmte einzelne Rechtsgeschäfte erteilt werden dürfen, so dass eine vollständige und dauerhafte Übertragung auf Dritte nicht möglich ist. Auch sollte die Übertragung der Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten, wie ärztliche Maßnahmen, Unterbringung, ärztliche Zwangsmaßnahmen nebst stationärem Krankenhausaufenthalt, Maßnahmen des Fernmeldeverkehrs und Maßnahmen der passiven Sterbehilfe im weitesten Sinne u.a., ausgeschlossen sein.
Die Ersatzbevollmächtigung darf im Hinblick auf eine Kontinuität nicht an den Eintritt einer Bedingung geknüpft sein, deren Nachweis nur erschwert beigebracht werden kann. In der Regel sinnvoller ist daher eine Doppelbevollmächtigung zweier Bevollmächtigter nach außen hin und eine Regelung im Innenverhältnis, in welchem Rangverhältnis zueinander die Bevollmächtigten die Vertretung wahrnehmen sollen.
Rz. 83
Wenn die Vorsorgevollmacht eine Betreuung dauerhaft ersetzen soll, muss die Frage einer Ersatzbevollmächtigung gelöst werden. Sind zwei oder mehr geeignete Bevollmächtigte vorhanden, die auch untereinander harmonieren, stellt sich das Problem nicht. Sie können nebeneinander als Hauptbevollmächtigte mit Einzelverfügungsbefugnis eingesetzt werden mit einer Ersetzungsregelung im Innenverhältnis. Schwieriger wird die Situation, wenn neben der persönlichen Vertrauensperson nur ein oder gar kein Ersatzbevollmächtigter genannt ist. Fällt auch d...