Rz. 33

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 KSVG hat der Versicherte an die Künstlersozialkasse (KSK) als Beitragsanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus den §§ 223, 234 Abs. 1, § 241 ergebenden Beitrags zu zahlen. Die KSK ist demgegenüber gemäß § 251 Abs. 3 Satz 1 Beitragsschuldnerin für die nach dem KSVG versicherungspflichtigen Mitglieder. Sie deshalb auch dann zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, wenn die Versicherten ihre Beitragsanteile nicht gezahlt haben. Ohne die Ruhensvorschrift in Abs. 3a Satz 1 könnten Versicherte damit auch ohne Beitragszahlung über einen längeren Zeitraum Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen. Mit dem Eintreten des Ruhens der Leistungen wird das Prinzip der Pflichtversicherung aufrecht erhalten und dem Versicherten die Möglichkeit gegeben, durch Zahlung aller rückständigen Beitragsanteile oder Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung den Versicherungsschutz wieder aufleben zu lassen (BT-Drs. 11/2964 S. 20 f.). Hat die KSK das Ruhen der Leistungen festgestellt, entfällt für die Zeit des Ruhens die Pflicht zur Entrichtung des Beitrages. Im Falle einer Ratenzahlungsvereinbarung (§ 16 Abs. 2 Satz 8 KSVG) mit dem Versicherten ist die KSK zur Beitragsentrichtung für die Zeit des Ruhens insoweit verpflichtet, als der Versicherte seine Beitragsanteile zahlt (§ 251 Abs. 3 Satz 3). Die Vorschrift stellt eine Sanktion bei Nichtzahlung von Beiträgen nach dem KSVG dar.

 

Rz. 34

Nach Abs. 3a Satz 1 ruht der Anspruch auf Leistungen für nach dem KSVG Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für 2 Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 KSVG. Nach § 16 Abs. 2 KSVG hat die KSK einen Versicherten, der mit einem Beitrag in Höhe von Beitragsanteilen für 2 Monate im Rückstand ist, zu mahnen (Satz 1). Es kommt nicht darauf an, in welchem Zeitraum die Beiträge aufgelaufen sind, entscheidend ist nur die Höhe. Ist der Rückstand 2 Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt die KSK das Ruhen der Leistungen fest; das Ruhen tritt 3 Tage nach Zugang des Bescheides beim Versicherten ein (Satz 2). Voraussetzung ist, dass der Versicherte in der Mahnung auf diese Folge hingewiesen worden ist (Satz 3). Das Ruhen tritt also ausnahmsweise nicht kraft Gesetzes, sondern nur nach konstitutiver Feststellung durch die KSK ein. Die KSK hat die zuständige Krankenkasse von der Mahnung sowie dem Eintritt des Ruhens zu unterrichten (§ 16 Abs. 2 Satz 7 KSVG).

 

Rz. 35

Versicherte i. S. v. Abs. 3a Satz 1 sind nur die beitragspflichtigen Mitglieder und nur für deren Ansprüche kann das Ruhen festgestellt werden, nicht hingegen für beitragsfreie Familienmitglieder. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind alle Leistungsansprüche von der Anordnung des Ruhens betroffen, anders als dies beim Anordnen des Ruhen nach Abs. 3a Satz 2 bei den "normalen" Versicherten der Fall ist, wo bestimmte Leistungen vom Ruhen ausgenommen sind (vgl. Rz. 37). Es ist zweifelhaft, ob hinreichende sachliche Gründe für eine solche Differenzierung vorhanden sind (bejahend insoweit Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, Erg.-Lfg. 1/10, § 16 z 60d, der auf die unterschiedlichen den beiden Systemen angehörigen Personengruppen abstellt; verneinend auch Peters, in: KassKomm., 77. Erg.-Lfg. 2013, SGB V, § 16 Rz. 20; Blöcher, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 16 Rz. 52, da in beiden Fällen die Nichtzahlung von Beiträgen sanktioniert werden solle und insoweit die in Abs. 3 Satz 2 genannten Leistungen auch nach Abs. 3a Satz 1 vom Ruhen ausgenommen werden müssten).

 

Rz. 36

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ruhensbescheid haben gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 KSVG keine aufschiebende Wirkung.

 

Rz. 37

Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind (§ 16 Abs. 2 Satz 5 KSVG). Auch für die Zeit des Ruhens werden nämlich von der KSK der gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge geschuldet (§ 251 Abs. 3 Satz 2). Außerdem kann KSK bei Vereinbarung von Ratenzahlungen das Ruhen vorzeitig für beendet erklären (§ 16 Abs. 2 Satz 6 KSVG). Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung der KSK.

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