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Sommer, SGB V § 16 Ruhen des Anspruchs / 2.4.1 Beitragsrückstände von Versicherten nach dem KSVG (Abs. 3a Satz 1)

Dr. Heinfried Tintner
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Rz. 33

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) hat der Versicherte an die Künstlersozialkasse (KSK) als Beitragsanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus den §§ 223, 234 Abs. 1, § 241 ergebenden Beitrags zu zahlen. Die KSK ist demgegenüber gemäß § 251 Abs. 3 Satz 1 Beitragsschuldnerin für die nach dem KSVG versicherungspflichtigen Mitglieder. Sie deshalb auch dann zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, wenn die Versicherten ihre Beitragsanteile nicht gezahlt haben. Ohne die Ruhensvorschrift in Abs. 3a Satz 1 könnten Versicherte damit auch ohne Beitragszahlung über einen längeren Zeitraum Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen. Mit dem Eintreten des Ruhens der Leistungen wird das Prinzip der Pflichtversicherung aufrechterhalten und dem Versicherten die Möglichkeit gegeben, durch Zahlung aller rückständigen Beitragsanteile oder Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung den Versicherungsschutz wieder aufleben zu lassen (BT-Drs. 11/2964 S. 20 f.). Hat die KSK das Ruhen der Leistungen festgestellt, entfällt für die Zeit des Ruhens die Pflicht zur Entrichtung des Beitrages (§ 251 Abs. 3 Satz 2). Im Falle einer Ratenzahlungsvereinbarung (§ 16 Abs. 2 Satz 8 KSVG) mit dem Versicherten ist die KSK zur Beitragsentrichtung für die Zeit des Ruhens insoweit verpflichtet, als der Versicherte seine Beitragsanteile zahlt (§ 251 Abs. 3 Satz 3). Die Vorschrift stellt eine Sanktion bei Nichtzahlung von Beiträgen nach dem KSVG dar.

 

Rz. 34

Nach Abs. 3a Satz 1 ruht der Anspruch auf Leistungen für nach dem KSVG Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für 2 Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 KSVG. Nach § 16 Ab...

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