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SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung / § 234 Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten

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(1) 1Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder wird der Beitragsbemessung der dreihundertsechzigste Teil des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens (§ 12 des Künstlersozialversicherungsgesetzes), mindestens jedoch der einhundertachtzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße[2] nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt. [Bis 31.12.2022: 2Für die Dauer des Bezugs von Elterngeld oder Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, wird auf Antrag des Mitglieds das in dieser Zeit voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen nach Satz 1 mit dem auf den Kalendertag entfallenden Teil zugrunde gelegt, wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro übersteigt. ] [3]2Für Kalendertage, für die Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder für die Beiträge nach § 251 Abs. 1 zu zahlen sind, wird Arbeitseinkommen nicht zugrunde gelegt. 3Arbeitseinkommen sind auch die Vergütungen für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen.

 

(2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend.

[1] § 234 geändert durch Gesetz zur Einführung des Elterngeldes. Anzuwenden ab 01.01.2007.
[2] 180. Teil ab 1.1.2026: 21,97 EUR/kalendertäglich.
[3] Aufgehoben durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden bis 31.12.2022.

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[1] Nach § 234 Abs. 1 SGB V (§ 57 Abs. 1 [Satz 1] SGB XI) sind die monatlichen Beiträge aus einem voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommen zu berechnen. Zum Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV gehören bei Künstlern auch die Vergütungen für die Verwertung und ...

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