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Minderjährige Arbeitnehmer

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Zusammenfassung

 
Begriff

Minderjährig ist, wer noch nicht volljährig ist, also das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Bezüglich der Geschäftsfähigkeit ist § 107 BGB zu beachten. Für die Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Minderjährigen greift das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Kollektivrechtliche Normen finden sich in §§ 7, 8, 60 BetrVG.

Arbeitsrecht

1 Abschluss eines Arbeitsvertrags

Für den Abschluss eines Arbeitsvertrags benötigt ein Minderjähriger die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.[1] Gesetzliche Vertreter sind im Normalfall beide Elternteile, also Vater und Mutter.[2] Die Eltern vertreten den Minderjährigen gemeinschaftlich.[3] Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf keiner Schriftform. Sie kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden.

Ist ein Vormund bestellt, muss das Vormundschaftsgericht zustimmen, falls ein Berufsausbildungsvertrag für länger als ein Jahr geschlossen werden soll oder bei einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn der Minderjährige zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll.[4]

Mit Jugendlichen unter 15 Jahren kann in der Regel überhaupt kein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden.[5]

[1] § 107 BGB.
[2] § 1626 Abs. 1 BGB.
[3] § 1629 BGB.
[4] § 1795 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB.
[5]

S. Jugendarbeitsschutz.

1.1 Fehlende Zustimmung

Geht ein Minderjähriger ohne die erforderliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder des Vormundschaftsgerichts ein Arbeitsverhältnis ein, hängt die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags von der nachträglichen Zustimmung (Genehmigung) ab. Genehmigt der gesetzliche Vertreter den Arbeitsvertrag, wird dieser von Anfang an wirksam.[1]

Erteilt der gesetzliche Vertreter die Genehmigung nicht, wird der Arbeitsvertrag nachträglich unwirks...

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