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Betriebsverfassungsgesetz / § 7 Wahlberechtigung

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1Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr[1] [Bis 17.06.2021: 18. Lebensjahr] vollendet haben. 2Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) vom 14.06.2021. Anzuwenden ab 18.06.2021.

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