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Jugendarbeitsschutz

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Zusammenfassung

 
Begriff

Unter 18-Jährige genießen aufgrund ihres Alters in bestimmten Beschäftigungsverhältnissen, so auch als Arbeitnehmer oder in der Berufsausbildung, besonderen Arbeitsschutz aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Ziel ist es, aus der Tätigkeit drohende Gefahren für die allgemeine Entwicklung der Jugendlichen und Kinder, insbesondere ihrer Arbeitskraft und Gesundheit, zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund geht das Gesetz von einem weit auszulegenden Begriff der "Beschäftigung" und nicht nur vom Arbeitsverhältnis als Anknüpfungstatbestand aus.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zentrale gesetzliche Regelung ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Von Bedeutung sind zudem das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) als spezifisch arbeitsrechtliche Normen. Art. 32 der Europäischen Grundrechtecharta beinhaltet ein Verbot von Kinderarbeit sowie den Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz. Ergänzt werden diese Regelungen durch die Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz vom 22.6.1994.

Arbeitsrecht

1 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für die Beschäftigung von Kindern[1] und die Beschäftigung von Jugendlichen[2] im Bereich der Bundesrepublik. Maßgeblich ist der Beschäftigungsort, die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz spielen keine Rolle. Ohne Bedeutung ist, ob es sich um ein Berufsausbildungs- oder ähnliches Ausbildungsverhältnis (z. B. Praktikum oder Volontariat), ein Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis oder ein sonstiges Dienstleistungsverhältnis handelt, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich ist.[3] Ausnahmen gelten für die Beschäftigung durch die Eltern oder sonstige Personensorgeberechtigte im Familienhaushalt und für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich aus Gefälligkeit oder aufgrund ...

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