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Jugendarbeitsschutz: Arbeitszeit und Freizeit

Duygu Bahadir
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Gesetzgeber hat im ersten Titel des Dritten Abschnitts des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), in den §§ 8–21b, die zentralen Bereiche der Arbeitszeit und der Freizeit bei der Beschäftigung von Jugendlichen geregelt. Ziel ist der Schutz der Jugendlichen vor Überforderung und gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch zu lange Arbeitszeiten einerseits, aber auch die Gewährleistung von ausreichender Freizeit zur Persönlichkeitsentfaltung des Jugendlichen sowie der Absicherung der fortbestehenden (Berufs-)Schulpflicht andererseits.

1 Einführung

Die Beschäftigung von Jugendlichen wird umfassend in den §§ 8–46 JArbSchG geregelt; Regelungen hinsichtlich Arbeitszeit und Freizeit finden sich in den §§ 8–21b JArbSchG. Die Vorschriften sind auf die Beschäftigung von Jugendlichen, d. h. Personen zwischen dem vollendeten 15. und 18. Lebensjahr[1], in der Berufsausbildung oder als Arbeitnehmer sowie in ähnlichen Beschäftigungsverhältnissen anwendbar.[2] Keine Anwendung finden die Vorschriften auf vollzeitschulpflichtige Jugendliche[3], auf die die Vorschriften zur Beschäftigung von Kindern entsprechend anwendbar sind. Eine Ausnahme enthält § 5 Abs. 4 JArbSchG. Danach gelten für Jugendliche in Vollzeitschulpflicht die kindbezogenen Verbotsnormen nicht während maximal 4 Wochen im Kalenderjahr während der Schulferien.

[1] Vgl. § 2 JArbSchG.
[2] § 1 Abs. 1 JArbSchG.
[3] § 2 Abs. 3 JArbSchG.

2 Umfang und Dauer der Arbeitszeit

Jugendliche dürfen gemäß § 8 Abs. 1 JArbSchG nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Die Vorschrift (als lex specialis zum allgemeinen Arbeitszeitgesetz – ArbZG) enthält ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverbot, das individualvertraglich nicht abbedungen werden kann.[1] Abweichungen zulasten der Jugendlichen sind kollektivvertraglich nach de...

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