Welche steuererhebenden Religionsgemeinschaften in der Praxis hauptsächlich vorkommen, für die der Arbeitgeber vom Arbeitslohn Kirchensteuer einzubehalten hat, und insbesondere mit welchen Abkürzungen diese bei Abruf der ELStAM ausgewiesen werden, sind der folgenden Übersicht zu entnehmen:

 
Religionsschlüssel der Finanzverwaltung (ggf. getrennt für Arbeitnehmer und Ehegatte bescheinigt) Religionszugehörigkeit
ak altkatholisch
ev evangelisch
fg oder fs freireligiöse Gemeinde
fr französisch-reformiert
is oder isr israelitisch
jd, js, ib, iw oder il jüdisch
lt evangelisch-lutherisch
rf evangelisch-reformiert
rk römisch-katholisch
un oder ur unitarisch-protestantisch
vd oder "- -" keine Kirchensteuerpflicht

Die Zusammenstellung ist nicht abschließend. Im Zweifel empfiehlt es sich, beim Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft einzuholen, die verbindlich die Kirchensteuerpflicht des betreffenden Arbeitnehmers festlegt.

Beginn und Ende des Kirchensteuerabzugs bestimmen sich für den Arbeitgeber ausschließlich nach den vom BZSt übermittelten Daten über die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft. Solange dem BZSt von den Meldebehörden keine entsprechende Änderung als Datensatz übermittelt wurde, hat der Arbeitgeber das bisherige Verfahren fortzusetzen, also z. B. entgegen der tatsächlichen Steuerpflicht weiterhin keine Kirchensteuer einzubehalten.[1]

 
Achtung

Besonderheit bei gesperrten ELStAM

Ist die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einzubehalten, weil der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Abruf der ELStAM nicht ermöglicht hat, wegen

  • Nichtmitteilung seiner Steueridentifikationsnummer oder seines Geburtstags oder
  • Sperrung der ELStAM auf Antrag des Arbeitnehmers[2]

muss der Arbeitgeber die Religionszugehörigkeit beim Arbeitnehmer erfragen. Gibt er an, konfessionslos zu sein, ist keine Kirchensteuer einzubehalten.

Aus Beweisgründen ist anzuraten, dies im Lohnkonto zu vermerken, um z. B. nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung einer Haftungsinanspruchnahme durch das Finanzamt zu entgehen.

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