3.1 Grenzzone durch Verwaltungsanweisung geregelt

Die Grenzgängerregelung mit Frankreich ist nach Art. 13 Abs. 5a DBA-Frankreich auf Arbeitnehmer anzuwenden, die in der Grenzzone des einen Staates ihre Tätigkeit ausüben und in der Grenzzone des anderen Staates ihre Wohnstätte haben, zu der sie regelmäßig arbeitstäglich zurückkehren. Danach steht das Besteuerungsrecht dem jeweiligen Wohnsitzstaat zu.[1]

Für deutsche Grenzgänger, die in Frankreich beschäftigt sind, ist die Grenzzone durch BMF-Schreiben festgelegt, das sämtliche deutschen und französischen Städte bzw. Gemeinden abschließend nennt, die zum Grenzgebiet der beiden Staaten zählen.[2] Für in Frankreich wohnhafte Arbeitnehmer, die als französische Grenzgänger im Inland beschäftigt sind, gilt als begünstigte Wohnzone das gesamte Gebiet der Departements Haute-Rhin, Bas-Rhin und Moselle. Zum deutschen Arbeitsgebiet im Sinne der Grenzgängerregelung zählen alle deutschen Städte und Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise maximal 30 km von der französischen Grenze entfernt liegt.[3]

 
Hinweis

Einheitliche Liste für Grenzgänger-Grenzgebiete des DBA-Frankreich

Die Finanzverwaltung hat die Städte und Gemeinden, die für deutsche Grenzgänger (20-Km-Zone auf deutscher und französischer Seite) und für französische Grenzgänger (Wohngrenzgebiet der 3 Departements und 30-Km-Tätigkeitszone in Deutschland) zum Grenzgebiet zählen, in einer einheitlichen Liste zusammengefasst. Die Aufstellung vereint die bisherigen 3 Listen zum Grenzgebiet. Neue Städte und Gemeinden sind nicht hinzugekommen.[4]

Beschäftigt ein inländischer Arbeitgeber französische Grenzgänger, hat er eine Aufstellung über die Tätigkeitsorte des Arbeitnehmers im betreffenden Kalenderjahr als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen, damit eine spätere Überprüfung der Grenzgängereigenschaft durch die Lohnsteuer-Außenprüfung möglich ist.[5]

 
Hinweis

Bescheinigung Großbuchstaben FR

Zum 1.1.2016 ist das Zusatzabkommen zum DBA-Frankreich in Kraft getreten, wonach der Ansässigkeitsstaat verpflichtet ist, dem Tätigkeitsstaat einen Fiskalausgleich zu leisten.[6] Der deutsche Ausgleichsanspruch berechnet sich mit 1,5 % des Arbeitslohns, den französische Grenzgänger laut Lohnsteuerbescheinigung aus ihrem inländischen Beschäftigungsverhältnis verdienen.

Zur Feststellung des Ausgleichsanspruchs sind deutsche Arbeitgeber verpflichtet, in der Lohnsteuerbescheinigung unter Nr. 2 die Großbuchstaben FR einzutragen. Diese sind um die Ziffern 1, 2 oder 3 zu ergänzen, je nachdem ob der Grenzgänger zuletzt in Baden-Württemberg (FR1), Rheinland-Pfalz (FR2) oder im Saarland (FR3) tätig war.[7]

3.2 Nichtrückkehr zum Wohnort

Das Besteuerungsrecht des jeweiligen Wohnsitzstaates setzt voraus, dass der Arbeitnehmer täglich zwischen den beiden Staaten vom Wohnsitz zum Arbeitsort pendelt. Kehrt ein Arbeitnehmer nicht arbeitstäglich an seinen Wohnsitz zurück oder ist er ausnahmsweise an Arbeitsorten außerhalb der Grenzzone beschäftigt, bleibt die Grenzgängereigenschaft erhalten, wenn er im Kalenderjahr an höchstens 45 Tagen im jeweiligen Kalenderjahr nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder/und zeitweise außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist.[1]

Als schädliche Karenztage kommen nur die vertraglich vereinbarten Arbeitstage sowie alle weiteren Tage infrage, an denen der Grenzgänger seine Tätigkeit tatsächlich ausübt.[2] Krankheits- und Urlaubstage sowie arbeitsfreie Sonn- und Feiertage sind nicht auf die 45 Tage anzurechnen. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist hiervon zwischenzeitlich bezüglich der Beurteilung von Rückkehrtagen bei mehrtägigen Reisetätigkeiten abgewichen und behandelt diese als unschädlich, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an die Reisetätigkeit an diesem Tag noch innerhalb der Grenzzone Arbeiten verrichtet hat.[3] Wegen der von Rechtsprechung in Zweifel gezogenen Bindungswirkung von bilateralen Verständigungs- bzw. Konsultationsvereinbarungen, ist der Inhalt des BMF-Schreibens v. 3.4.2006 durch Rechtsverordnung in nationales Recht transformiert worden.[4] Die abweichende BFH-Rechtsprechung ist damit seit dem Veranlagungszeitraum 2010 nicht mehr anzuwenden.[5] Die Berechnungsgrundsätze zur 45-Tage-Grenze sind in der zu § 7 KonsVerFRAV[6] gesetzlich festgelegten Verständigungsvereinbarung dargestellt, die von den Finanzämtern im aktuellen Besteuerungsverfahren weiter angewendet werden.[7]

 
Wichtig

Verlust der Grenzgängereigenschaft bei Überschreiten der 45-Tage-Grenze

Überschreiten die Tage d...

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