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DBA Frankreich / Art. 13 [Unselbständige Arbeit]

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(1) 1Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können vorbehaltlich der Vorschriften der nachstehenden Absätze nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird. 2Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten insbesondere Gehälter, Besoldungen, Löhne, Gratifikationen oder sonstige Bezüge sowie alle ähnlichen Vorteile, die von anderen als den in Artikel 14 bezeichneten Personen gezahlt oder gewahrt werden.

 

(2) 1Entgelte für eine Tätigkeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines der Binnenschiffahrt dienenden Schiffes ausgeübt wird, können nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 2Erhebt dieser Staat keine Steuer von diesen Entgelten, so können sie in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem die Bezugsberechtigten ansässig sind.

 

(3) 1Absatz (1) gilt nicht für die in einem der Vertragstaaten ansässigen Studenten, die gegen Entgelt bei einem Unternehmen des anderen Vertragstaates nicht länger als 183 Tage in einem Kalenderjahr beschäftigt werden, um die notwendige praktische Ausbildung zu erhalten. 2Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit können nur in dem Staate besteuert werden, in dem der Student ansässig ist.

 

(4) [1] Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

 

1.

der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält und

 

2.

die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staa...

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