Rz. 22

Das MiLoG enthält eine Reihe von Sonderregelungen hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs. So bestimmt § 22 Abs. 3 MiLoG, dass die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie von ehrenamtlich Tätigen nicht vom MiLoG geregelt wird. Diese Vorschrift hat allerdings nur klarstellenden Charakter, weil die dort genannten Personen bereits statusrechtlich nicht in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden.[1]

Ausnahmen bestehen für bestimmte Arten von Praktikanten. Praktikanten, die ein Praktikum verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten, fallen nicht in den Anwendungsbereich des MiLoG (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG).

 
Hinweis

Für ein Praktikum nach Abschluss einer Berufs- oder Hochschulausbildung, auch nach einem "Bachelor"-Abschluss, besteht der Mindestlohnanspruch.

Sonderregelungen bestehen ferner für Langzeitarbeitslose. Die Übergangsregelung für Zeitungszusteller endete zum 31.12.2017. Auch diese Personengruppe kann den gesetzlich geltenden Mindestlohn seitdem vollumfänglich beanspruchen.

 
Hinweis

Auch für Erntehelfer und Saisonbeschäftigte, Schüler, Studenten und erwerbstätige Rentner gilt der Mindestlohn. Dabei ist zu beachten, dass bei der Saisonarbeit, z. B. in der Landwirtschaft, die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung seit dem 1.1.2019 aufgrund des Qualifizierungschancengesetzes dauerhaft bei 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen liegen.

[1] Vgl. BT-Drucks. 18/1558 S. 43.

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