Auch bei den Schichtzulagen unterscheidet der TVöD in § 8 Abs. 6 zwischen ständiger und nicht ständiger Schichtarbeit.
- Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 EUR monatlich.
- Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 EUR pro Stunde.
3.2.1 Anspruchsvoraussetzungen
Die Schichtzulage soll dem Beschäftigten einen finanziellen Ausgleich dafür gewähren, dass die unterschiedliche Arbeitszeit erheblich auf den Lebensrhythmus des Menschen einwirkt und dadurch zu Erschwernissen führt.
Nach der Sonderregelung für Beschäftigte an Theatern und Bühnen in Anlage D, D.11 TVöD-V haben Beschäftigte, die eine Theaterbetriebszulage nach einem landesbezirklichen Tarifvertrag erhalten, keinen Anspruch auf Wechselschicht- oder Schichtzulagen.
Schichtarbeit ist nach der tariflichen Definition in § 7 Abs. 2 TVöD die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht.
Für den Begriff der Schichtarbeit ist entscheidend, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht wird.
Von Schichtarbeit ist deshalb auszugehen,
- wenn mehrere Arbeitnehmer eine Arbeitsaufgabe in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erledigen
- und dabei auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit tätig sind.
Weiter ist Voraussetzung, dass ein "Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit" um mindestens 2 Stunden vorliegt. Absolviert ein Beschäftigter unterschiedliche Sch...