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Urlaub / 8.5 Urlaubsdauer bei Verteilung der Arbeitszeit auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche

Christian Wäldele
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Die Anzahl der Urlaubstage ist abhängig von der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Arbeitstage. Die Urlaubsdauer in § 26 Abs. 1 TVöD geht von einer Verteilung von 5 Arbeitstagen pro Woche aus. Jede andere Verteilung, unabhängig davon, ob mehr oder weniger Tage pro Woche zu arbeiten sind, führt zu einer Veränderung des Gesamtanspruchs auf Erholungsurlaub bezogen auf das Kalenderjahr (§ 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD). Auch nach Auffassung des EuGH kommt bei einer Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich der in § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit festgelegte Pro-rata-temporis-Grundsatz auf die Gewährung des Jahresurlaubs für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung zur Anwendung. Denn für diese Zeit sei die Minderung des Anspruchs auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.[1]

Hierbei sind als Arbeitstage alle Kalendertage zu werten, an denen der Beschäftigte dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat. Wenn im Durchschnitt des Kalenderjahres die regelmäßig anfallenden wöchentlichen Arbeitstage des Beschäftigten sich auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage verteilen, passt sich die Länge des Urlaubsanspruchs entsprechend an.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter, der in Teilzeit mit 24 Stunden pro Woche regelmäßiger Arbeitszeit arbeitet und dessen Dienstplan vorsieht, dass er an jeweils 3 Tagen in der Woche arbeitet, erhält nur anteilig Urlaub von den in § 26 Abs. 1 TVöD genannten Urlaubstagen. Sein Urlaubsanspruch berechnet sich nach der Anzahl der Arbeitstage seiner durchschnittlichen Arbeitswoche im Verhältnis zu einer Arbeitswoche mit 5 Arbeitstagen. Er hat daher im Kalenderjahr Anspruch auf 18 Urlaubstage (30 Urlaubstage × [Anzahl der individuellen Arbeitstage pro Woche/5 Arbeitstag...

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