Bei der Eingruppierung von Gruppenleitern in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen wird danach differenziert, ob diese eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister sind.

Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen mit abgeschlossener Berufsausbildung sind mit Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-BT-B mit Wirkung zum 1.7.2015 neu der Entgeltgruppe S 7 zugeordnet.

Das Tätigkeitsmerkmal für Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister als Gruppenleiter ist mit Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-BT-B mit Wirkung zum 1.7.2015 neu der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 2 zugeordnet.

Nach § 9 Abs. 3 Werkstättenverordnung (WVO) sollen diese Fachkräfte i. d. R. Facharbeiter, Gesellen oder Meister mit einer mindestens 2-jährigen Berufserfahrung in Industrie oder Handwerk sein. Sie müssen pädagogisch geeignet sein und über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen.

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