• Beschäftigte der Entgeltgruppe S 5 Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe S 7 (Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen).

    Das bisherige Tätigkeitsmerkmal in Fallgruppe 2 ist ersatzlos entfallen. Da diese Beschäftigten nicht mehr nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD eingruppiert sind, finden auf diese Beschäftigten gem. § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) die §§ 22, 23 BAT, einschließlich der Vergütungsordnung Anwendung. Diese Beschäftigten werden somit, soweit sie Entgelt nach den Entgeltgruppen des TVöD erhalten, in entsprechender Anwendung der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 1 der Anlage 1a zum BAT eingruppiert.

  • Beschäftigte der Entgeltgruppe S 6 der neuen Entgeltgruppe S 8a (Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben).
  • Beschäftigte der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1, 3 bzw. 5 der neuen Entgeltgruppe S 8b

    • Fallgruppe 1 (Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten).
    • Fallgruppe 2 (Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister als Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen).
    • Fallgruppe 3 (Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung).
  • Beschäftigte der Entgeltgruppe S 7 Fallgruppe 1 bzw. 2 der Entgeltgruppe S 9

    • Fallgruppe 4 (Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten) bzw.
    • Fallgruppe 5 (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind).
  • Beschäftigte der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe S 9 Fallgruppe 2 (Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit) und
  • Beschäftigte der Entgeltgruppe S 11 der neuen Entgeltgruppe S 11b (Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben).

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