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Klose, SGB I § 45 Verjährung / 2.3 Verjährungsfrist (Abs. 1)

Wolfgang Klose †
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Rz. 15

Die Verjährungsfrist beträgt für Sozialleistungen einheitlich 4 Jahre. Die Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist auf 3 Jahre (§ 195 BGB) ist für das SGB nicht übernommen worden. Die Verjährung beginnt erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch entstanden ist, also mit dem Schluss des Kalenderjahres, also dem 31.12. des Jahres (vgl. Rolfs, NZS 2002 S. 169, 171). Anders als nach § 199 BGB ist es für den Beginn der Verjährung im SGB nicht erforderlich, dass der Gläubiger positiv Kenntnis von dem Anspruch hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen können. § 45 trifft für Sozialleistungsansprüche eine abschließende Regelung, so dass auch für bescheidmäßig festgestellte Ansprüche die 4-jährige Verjährungsfrist und nicht die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (früher: § 218 BGB) gilt (BSG, Urteil v. 22.6.1994, 10 RKg 32/93). Soweit an bestandskräftige Verwaltungsakte die Rechtsfolge längerer Verjährungsfristen geknüpft ist, ist dies ausdrücklich geregelt (z. B. in § 52 Abs. 2 SGB X für bestandskräftige Verwaltungsakte).

 

Rz. 16

Das Entstehen des Anspruchs als Forderungsrecht, ist als die Verjährung auslösendes Ereignis notwendig und ausreichend. Damit wird auf das Entstehen der Rechtsanspruchsleistungen nach §§ 38, 40 abgestellt, also die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes für konkrete Sozialleistungsansprüche, was den Zeitpunkt, die Leistung fordern (beantragen) zu können, im Regelfall einschließt. Der Verjährung unterliegen daher insbesondere auch die unerkannt entstandenen und bestehenden Ansprüche, bei denen ein Antrag lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung hat. Bei materiell-rechtlich notwendigen Anträgen entsteht vor Antragstellung schon kein Anspruch, der der Verjährung unterliegen könnte (vgl. Komm. z...

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