0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem SGB I durch das Gesetz v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten und seither nicht geändert worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelung des Abs. 1 macht das Entstehen der Ansprüche auf Sozialleistungen allein von der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands, den der Sozialleistungsanspruch des § 11 voraussetzt, abhängig. Dies entspricht in Ergänzung und als Folge des § 38 dem Rechtsanspruch als Rechtsfolge eines gesetzlich vorgegebenen Tatbestands. Insbesondere wird damit klargestellt, dass jedenfalls Rechtsansprüche auf eine konkrete Sozialleistung nicht von einer vorherigen Verwaltungsentscheidung abhängig sind.
Rz. 3
Für Ermessensleistungen, auf die kein unmittelbarer konkreter Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistung besteht, regelt Abs. 2 das Entstehen des Leistungsanspruchs mit der Bekanntgabe des den Einzelanspruch zubilligenden Bescheids, soweit dieser nicht selbst das Entstehen für einen späteren Zeitpunkt vorsieht.
Rz. 4
Die Regelung ist in BT-Drs. 7/868 S. 29 daher wie folgt begründet worden: "Da die gesetzlich vorgesehenen Sozialleistungen in aller Regel durch eine Entscheidung des Leistungsträgers für den Einzelfall konkretisiert werden müssen, kann zweifelhaft sein, ob der Anspruch auf eine bestimmte Leistung erst mit der Verwaltungsentscheidung oder schon vorher entstanden ist. Diese Frage erlangt in mehrfacher Hinsicht praktische Bedeutung (vgl. z. B. §§ 41 und 45). Absatz 1 zieht aus dem Grundsatz des Rechtsanspruchs auf Sozialleistungen die Folgerung, dass der Anspruch unabhängig davon, wann die Verwaltung tätig wird, entsteht, sobald seine im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei Ermessensleistungen ist zu beachten, dass die Ausübung des Ermessens oft schwierige Ermittl...