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Jahressonderzahlung / 4.8 Anspruch bei Altersteilzeit

Jutta Schwerdle
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Stehen Beschäftigte am 1. Dezember in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis, haben die Beschäftigten grundsätzlich Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderzahlung.

Nach dem Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) wie auch nach dem Altersteilzeitgesetz sind zwei Formen der Altersteilzeit denkbar: Das Teilzeitmodell (§ 6 Abs. 3 Buchst. a) TV FlexAZ) oder das Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Buchst. b) TV Flex AZ).

Für die Frage, ob und in welchem Umfang die Jahressonderzahlung zur Auszahlung kommt, ist die Form der Altersteilzeit, also Teilzeitmodell oder Blockmodell entscheidend. Haben die Arbeitsvertragsparteien eine Kombination aus Teilzeit- und Blockmodell vereinbart, gelten die nachfolgenden Ausführungen für die jeweilige Form der Altersteilzeitarbeit.

4.8.1 Teilzeitmodell

Im Teilzeitmodell der Altersteilzeit arbeiten Beschäftigte durchgängig mit der Hälfte ihrer ursprünglichen Arbeitszeit. Mit Blick auf die Jahressonderzahlung ergeben sich im Vergleich zu einer Teilzeitbeschäftigung außerhalb der Altersteilzeit keine Besonderheiten (siehe Ziffer 3.3.2.1). Es ist auf das im Bemessungszeitraum (Juli, August, September) durchschnittlich gezahlte Entgelt abzustellen. Die Jahressonderzahlung wird entsprechend der tariflichen Regelungen mit dem Entgelt des Monats November ausgezahlt.

Im Jahr der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses besteht nach § 20 TVöD/TV-L kein Anspruch auf die Jahressonderzahlung, wenn am 1. Dezember ein Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht.

 
Hinweis

Abzuwarten bleibt, ob die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Besonderheiten der Jahressonderzahlung bei Altersteilzeit im Blockmodell (Näher Ziffer 4.8.2) hinsichtlich der Kalendermonate im Jahr des Übergangs vom bisherigen Beschäftigungsumfang zur Altersteilzeit auch Auswi...

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