Stehen Beschäftigte am 1. Dezember in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis, haben die Beschäftigten grundsätzlich Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderzahlung.

Nach dem Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) wie auch nach dem Altersteilzeitgesetz sind zwei Formen der Altersteilzeit denkbar: Das Teilzeitmodell (§ 6 Abs. 3 Buchst. a) TV FlexAZ) oder das Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Buchst. b) TV Flex AZ).

Für die Frage, ob und in welchem Umfang die Jahressonderzahlung zur Auszahlung kommt, ist die Form der Altersteilzeit, also Teilzeitmodell oder Blockmodell entscheidend. Haben die Arbeitsvertragsparteien eine Kombination aus Teilzeit- und Blockmodell vereinbart, gelten die nachfolgenden Ausführungen für die jeweilige Form der Altersteilzeitarbeit.

4.8.1 Teilzeitmodell

Im Teilzeitmodell der Altersteilzeit arbeiten Beschäftigte durchgängig mit der Hälfte ihrer ursprünglichen Arbeitszeit. Mit Blick auf die Jahressonderzahlung ergeben sich im Vergleich zu einer Teilzeitbeschäftigung außerhalb der Altersteilzeit keine Besonderheiten (siehe Gliederungsziffer 3.3.2.1). Es ist auf das im Bemessungszeitraum (Juli, August, September) durchschnittlich gezahlte Entgelt abzustellen. Die Jahressonderzahlung wird entsprechend der tariflichen Regelungen mit dem Entgelt des Monats November ausgezahlt.

Im Jahr der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses besteht nach § 20 TVöD/TV-L kein Anspruch auf die Jahressonderzahlung, wenn am 1. Dezember ein Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht.

 
Hinweis

Abzuwarten bleibt, ob die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Besonderheiten der Jahressonderzahlung bei Altersteilzeit im Blockmodell (Näher Ziffer 4.8.2) hinsichtlich der Kalendermonate im Jahr des Übergangs vom bisherigen Beschäftigungsumfang zur Altersteilzeit auch Auswirkungen auf den Wechsel in die Altersteilzeit im Teilzeitmodell haben wird.

4.8.2 Blockmodell

Haben die Parteien die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell vereinbart, bestehen durchaus einige Besonderheiten. Das Bundesarbeitsgericht[1] hat in einer grundlegenden Entscheidung zum Anspruch auf die Jahressonderzahlung im Altersteilzeit-Blockmodell Stellung genommen.

Es sind die verschiedenen Phasen während der Altersteilzeit im Blockmodell zu unterscheiden:

  • Befinden sich Beschäftigte während des gesamten Kalenderjahres in der Arbeitsphase, wird die Jahressonderzahlung entsprechend der tariflichen Regelungen des TV FlexAZ hälftig (im November) ausgezahlt. Die andere Hälfte fließt in das Wertguthaben nach § 7 TV FlexAZ. Die Berechnung erfolgt auf Basis des ausgezahlten Entgelts während des Bemessungszeitraums (Juli, August, September).
  • Befinden sich Beschäftigte hingegen während des gesamten Kalenderjahres in der Freistellungsphase, besteht kein Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Nach § 7 TV FlexAZ wird während der Freistellungsphase (lediglich) das Wertguthaben ratierlich ausgezahlt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehen jedoch Besonderheiten in den Kalenderjahren des jeweiligen Übergang

  • vom bisherigen Beschäftigungsumfang in die Arbeitsphase des Blockmodells und
  • von der Altersteilzeit-Blockmodell Arbeitsphase in die Freistellungsphase.

Für die vom BAG getroffenen Feststellungen ist zunächst bedeutsam, welchen Rechtscharakter die Jahressonderzahlung aufweist. Die Jahressonderzahlung nach TVöD/TV-L hat eine Doppelfunktion. Nach der Rechtsprechung des 10. Senats des BAG[2] besitzt die tarifliche Jahressonderzahlung einen Vergütungscharakter. Sie ist Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung. Gleichzeitig wird allerdings auch die Betriebstreue honoriert, was an dem Stichtag (1.12. eines Jahres) zu erkennen ist[3].

Der für das BAG für die Berechnung der Jahressonderzahlung bei Altersteilzeit im Blockmodell tragende Gesichtspunkt ist die erstgenannte Feststellung: die Jahressonderzahlung ist (auch) Gegenleistung für die unterjährig erbrachte Arbeit. Beschäftigte „erarbeiten“ sich bspw. im Jahr des Übergangs von der Arbeits- in die Freistellungsphase in jedem Kalendermonat ein Zwölftel der Jahressonderzahlung. Durch diese Überlegung kommt das BAG zu einer Betrachtung der Jahressonderzahlung in Zeitabschnitten[4].

 
Wichtig

Die Kalenderjahre des Übergangs vom bisherigen Beschäftigungsumfang in die Arbeitsphase des Altersteilzeit-Blockmodells sowie des Übergangs von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase stellen Einschnitte dar, die eine Berechnung der Jahressonderzahlung nach Zeitabschnitten erforderlich machen. Das BAG nimmt in seiner Entscheidung insoweit Bezug auf die abschnittsweise Berechnung des Urlaubs bei Wechsel des Beschäftigungsumfangs.

[1] BAG, Urteil v. 25.7.2023, 9 AZR 332/23.
[4] BAG, Urteil v. 25.7.2023, 9 AZR 332/23, Rn. 38.

4.8.2.1 Übergang vom bisherigen Beschäftigungsumfang in die Arbeitsphase der Altersteilzeit im Blockmodell

Bisher war es in der betrieblichen Praxis üblich, die Jahressonderzahlung auch bei Altersteilzeit im Blockmodell nach den Vorgaben des § 20 TVöD/TV-L zu e...

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