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Jahressonderzahlung / 3.2.2 Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst nach TVöD-V/TVöD-B

Jutta Schwerdle
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Mit der Tarifeinigung vom 27.7.2009 haben die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst im TVöD 16 neue Entgeltgruppen gebildet (Nr. 3 der Anlage D zum TVöD-V Abschn. 12 sowie die Anlage C zum TVöD-V, näher Beitrag Sozial- und Erziehungsdienst). Die tariflichen Regelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst finden gem. § 36 Abs. 2 TVöD auch Anwendung auf die Beschäftigten in entsprechender Funktion, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des TVöD-V oder des TVöD-B, z. B. in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Sparkassen, Entsorgungsbetrieben, tätig sind.

Die Tarifvertragsparteien haben in einer Zuordnungstabelle die Zuordnung der S-Entgeltgruppen zu den Entgeltgruppen der Anlage A des TVöD festlegt.[1] Die Zuordnung ist mit der Tarifänderung im Bereich Sozial- und Erziehungsdienst mit Wirkung zum 1.7.2015[2] an die neue Bezeichnung der Entgeltgruppen angepasst worden.

Der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst im Tarifgebiet West beträgt:

 
Die S-Entgeltgruppen entsprechen der Entgeltgruppe Seit dem Jahr 2018 Seit dem Jahr 2022
S 2 2 79,51 % 84,51 %
S 3 4 79,51 % 84,51 %
S 4 5 79,51 % 84,51 %
S 5 6 79,51 % 84,51 %
S 6 bis S 8b[3], S 9[4] 8 79,51 % 84,51 %
S 10 bis S 14 9[5] 70,28 %  
S 15 bis S 16 10 70,28 %  
S 17 11 70,28 %  
S 18 12 70,28 %  

Bei den Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst gibt es keine den Entgeltgruppen 13 bis 15 vergleichbaren S-Entgeltgruppen.

Der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst im Tarifgebiet Ost beträgt im Kalenderjahr 2022

  • in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8b und S 9 96,45 % des Prozentsatzes des Tarifgebiets West = 81,51 % (ab dem Kalenderjahr 2023 100 % d...

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