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Jahressonderzahlung / 3.2.2 Bemessungssatz für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst nach TVöD-V/TVöD-B

Jutta Schwerdle
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Mit der Tarifeinigung vom 27.7.2009 haben die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst im TVöD 16 neue Entgeltgruppen gebildet (Nr. 3 der Anlage D zum TVöD-V Abschn. 12 sowie die Anlage C zum TVöD-V, näher Beitrag Sozial- und Erziehungsdienst). Die tariflichen Regelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst finden gem. § 36 Abs. 2 TVöD auch Anwendung auf die Beschäftigten in entsprechender Funktion, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des TVöD-V oder des TVöD-B, z. B. in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Sparkassen, Entsorgungsbetrieben, tätig sind.

Die Tarifvertragsparteien haben in einer Zuordnungstabelle die Zuordnung der S-Entgeltgruppen zu den Entgeltgruppen der Anlage A des TVöD festlegt.[1] Die Zuordnung ist mit der Tarifänderung im Bereich Sozial- und Erziehungsdienst mit Wirkung zum 1.7.2015[2] an die neue Bezeichnung der Entgeltgruppen angepasst worden.

 
Hinweis

Auch für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst gilt seit 1. Januar 2026 der einheitliche Bemessungssatz von 85 Prozent des in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich erzielten Entgelts.

Für die Kalenderjahre 2025 und früher galten auch im Sozial- und Erziehungsdienst die nach Entgeltgruppen gestaffelten Prozentsätze.

Der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst betrug (im Tarifgebiet Ost ab dem Jahr 2023):

 
Die S-Entgeltgruppen entsprechen der Entgeltgruppe Seit dem Jahr 2018 Seit dem Jahr 2022 bis 2025
S 2 2 79,51 % 84,51 %
S 3 4 79,51 % 84,51 %
S 4 5 79,51 % 84,51 %
S 5 6 79,51 % 84,51 %
S 6 bis S 8b,[3] S 9[4] 8 79,51 % 84,51 %
S 10 bis S 14 9[5] 70,28 %  
S 15 bis S 16 10 70,28 %  
S 17 11 70,28 %  
S 18 12 70,28 %  

Bei den Beschäftigten im...

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