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Hausmeister / 5.2.1 Schulhausmeister

Antje Teichert
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In der am 1.1.2017 in Kraft getretenen Entgeltordnung TVöD-VKA sind im Teil B, Abschn. XXIII Entgeltordnung (VKA) – Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister – wiederum spezielle Tätigkeitsmerkmale für Schulhausmeister vereinbart. Die Tätigkeitsmerkmale ersetzen die bisher in der Anlage 1a zum BAT geregelten Tätigkeitsmerkmale für Schulhausmeister. Unter Abkehr von den bisherigen Eingruppierungsmerkmalen, die an die verantwortliche Betreuung von Unterrichtsräumen anknüpfte, setzen auch die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung (VKA) an einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung an, insbesondere aber auch an den Grad der technischen Anforderungen sowie an die Höhe des zu verantwortenden Budgets und ermöglichen eine Eingruppierung bis zur Entgeltgruppe 8.[1]

Nach der Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschn. XXIII Entgeltordnung (VKA) sind Schulhausmeister Hausmeister in Schulen außer Akademien, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Musikschulen und verwaltungseigenen Schulen.

 
Hinweis

Das BAG hat mit Urteil vom 12.2.1997[2] zur Protokollnotiz Nr. 1 in Teil II Abschn. O Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT entschieden, dass Hausmeister an Volkshochschulen Schulhausmeister sind.

Bei dem Tarifbegriff des Schulhausmeisters i. S. v. Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) handelt es sich nach Auffassung des BAG[3] um ein sog. Funktionsmerkmal. Wird die Tätigkeit durch ein solches erfasst, ist regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsergebnis und damit einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen, solange nicht die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind und zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führen.

Die Eingruppierung der Schulhausmeister erfolgt ab Entgeltgruppe 5 bis Entgeltgruppe ...

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