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Entgelt / 3.4.2.5 Berücksichtigung förderlicher Zeiten

Justus Steinbömer
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Aus Gründen der Personalgewinnung kann der Arbeitgeber gem. § 16 [VKA] Abs. 2 Satz 3 bzw. [Bund] Abs. 2 Satz 3 TVöD bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeiten für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind und die Anrechnung zur Deckung des Personalbedarfs im begründeten Einzelfall notwendig ist.

Inhaltlich kommen als förderliche Zeiten in erster Linie gleichartige und gleichwertige Tätigkeiten, die der Beschäftigte bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber ausgeübt hat, in Betracht. Sie können insbesondere vorliegen, wenn die frühere Tätigkeit mit der auszuübenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang steht und Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der auszuübenden Tätigkeit offenkundig von Nutzen sind.

Der Ermessenspielraum, ob eine Vortätigkeit förderlich ist, ist damit weiter als der bei der Beurteilung, ob eine Vortätigkeit als einschlägige Berufserfahrung anzusehen ist.

Die Anerkennung förderlicher Zeiten muss entsprechend der tariflichen Regelung bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs dienen. Dies bedeutet, dass die Besetzung eines freien Arbeitsplatzes mit dem ansonsten zustehenden Tabellenentgelt nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann.[1] Derartige Schwierigkeiten können arbeitsmarktbedingt in bestimmten Tätigkeitsbereichen oder Fachrichtungen, aber auch bei örtlich besonders schwieriger Bewerberlage für bestimmte Aufgaben auftreten.[2] Der Arbeitgeber entscheidet einzelfallbezogen darüber, ob er den ihm tariflich eröffneten Handlungsspielraum zur Steigerung der Attraktivität der Vergütung und damit der zu besetzenden Stelle nutzen möchte. Hierfür ist es nicht erforderlich,...

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