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Entgelt / 3 Grund- und Entwicklungsstufen (§§ 16, 17 TVöD)

Justus Steinbömer
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3.1 Allgemeines

3.1.1 § 16 TVöD

Während die Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgruppe den vertikalen Verlauf der Entgelttabelle bestimmt, sind durch § 16 TVöD der horizontale Verlauf und damit die finanziellen Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb der jeweiligen Entgeltgruppe geregelt.

Mit Ausnahme der Entgeltgruppe 1 sind den Entgeltgruppen des TVöD grundsätzlich 6 Stufen zugeordnet. Innerhalb der Stufen wird zwischen 2 Grundentgeltstufen (Stufen 1 und 2) und 4 Entwicklungsstufen (Stufen 3 bis 6) unterschieden. Die Unterscheidung ist insofern von Bedeutung, als dass nur die für die Entwicklungsstufen in § 16 (VKA) Abs. 3 bzw. (Bund) Abs. 4 festgelegte Stufenlaufzeit unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 TVöD verkürzt oder verlängert werden kann (siehe Ziff. 3.5.5 und Ziff. 4.1).

Neben der Anzahl der Stufen regelt § 16 TVöD die Stufenzuordnung bei Einstellung sowie auch die Stufenlaufzeiten.

 
Hinweis

Bis zum 28.2.2018 waren in den Anhängen zu § 16 TVöD für bestimmte Entgeltgruppen Abweichungen zur erreichbaren Stufenanzahl geregelt. Für die Beschäftigten des Bundes sind mit Inkrafttreten der Entgeltordnung zum 1.1.2014 keine abweichenden Stufenlaufzeiten mehr vorgesehen. Für Beschäftigte im Bereich der VKA, welche im handwerklichen Bereich nach Teil A Abschn. I Ziff. 2 in Entgeltgruppe 9a eingruppiert waren, war bis zum 28.2.2018 die Stufe 4 die Endstufe (nach einer Stufenlaufzeit von 7 Jahren in Stufe 3); für Beschäftigte im Bereich der VKA, welche im handwerklichen Bereich nach Teil A Abschn. I Ziff. 2 in Entgeltgruppe 2 eingruppiert waren, war bis zum 28.2.2018 die Stufe 5 die Endstufe. Die v. g. Stufenbegrenzung bzw. besondere Stufenlaufzeit wurde mit Wirkung zum 1.3.2018 im Rahmen der Tarifrunde 2018 abgeschafft. In diesem Zusammenhang wurde vereinbart, dass die bis zum 28. Februar 2018 in der ...

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