Katja Roland
, Antje Teichert
Nummer 9 enthält Regelungen für Tätigkeitsmerkmale, in denen die Eingruppierung von einer bestimmten Zahl unterstellter Beschäftigter abhängig ist (z. B. Entgeltgruppe 15 Fg. 3 des Teils A Abschn. I Ziffer 4 der Entgeltordnung). Bisher war dies in der Vergütungsordnung an unterschiedlichen Stellen geregelt wie z. B. in den Protokollerklärungen Nr. 7 und Nr. 8 zu den Allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen, Nr. 4 und Nr. 5 (Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte), in Nr. 2 Bezügerechner, Nr. 17 med. Hilfsberufe und med.-techn. Berufe, Nr. 5 Technische Berufe, Nr. 3 Meister, Nr. 16 Theater und Bühnen, Nr. 3 Schwimmmeister u. Gehilfen, Nr. 4 Sparkassendienst, Nr. 3 Datenverarbeitung – Leiter von DV-Gruppen, Nr. 6 Datenverarbeitung – Systemtechnik, Nr. 2 – Datenverarbeitung – Datenerfassung, Nr. 21 Datenverarbeitung – Produktionssteuerung zur Anlage 1a zum BAT.
In Nummer 9 werden die bisher aufgeführten Definitionen zu den Unterstellungsverhältnissen bis auf die Bereiche Theater und Bühnen und Sparkassen für alle Sparten einheitlich geregelt und vor die Klammer gezogen..
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder i. d. R. unterstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Beamte der vergleichbaren Besoldungsgruppen. Für diesen Zweck ist vergleichbar:
| der Entgeltgruppe |
die Besoldungsgruppe |
| 2 |
A 2 |
| 3 |
A 3 |
| 4 |
A 4 |
| 5 |
A 5 |
| 6 |
A 6 |
| 7 |
A 7 |
| 8 |
A 8 |
| 9a, 9b, 9c |
A 9 |
| 10 |
A 10 |
| 11 |
A 11 |
| 12 |
A 12 |
| 13 |
A 13 |
| 14 |
A 14 |
| 15 |
A 15 |
Satz 3 regelt die Berechnung von Teilzeitkräften bei Unterstellungsverhältnissen. Danach werden Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt. Werden z. B. in dem betreffenden Bereich 3 Arbeitnehmer mit jeweils der Hälfte der Vollarbeitsz...