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Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 8.2.2 Der "sonstige Beschäftigte"

Antje Teichert
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In einer Vielzahl von Eingruppierungsnormen wird als personenbezogene Anforderung eine bestimmte Vor-/Ausbildung verlangt. Häufig haben die Tarifvertragsparteien – mit Ausnahme der medizinischen Berufe – gleichzeitig eine Alternative zu der geforderten Ausbildung vereinbart: den "sonstigen Beschäftigten". In der jeweiligen Eingruppierungsnorm heißt es: "… sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben."

Beispiele hierfür:

  • Teil A Abschn. I Ziffer 3 EG 9b Fg. 1, EG 13 Fg. 1,
  • Teil A Abschnitt II Ziffer 2, Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik, EG 6 Fg. 1, EG 10 Fg. 1,
  • Teil A Abschnitt II Ziffer 5, Techniker, EG 8,
  • Teil B Abschnitt X, Beschäftigte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau in sämtlichen Entgeltgruppen.
  • Teil B Abschn. XV, Beschäftigte in der Konservierung und Restaurierung, Präparierung und Grabungstechnik, EG 9b Fg. 1, EG 13 Fg. 1,
  • Teil B Abschnitt XXIV, Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, EG S 3, EG S4 Fg.1, EG S 8a, EG S 8b Fg. 1, EG S 9 Fg. 1, EG S 11b, EG S 12, EG S 15 Fg. 6, EG S 17 Fg. 6, EG S 18 Fg. 4.

Der Begriff des "sonstigen Beschäftigten" wurde materiell nicht verändert. Damit sind die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten strengen Maßstäbe auch weiterhin anzuwenden.

Die Eingruppierung als "sonstiger Beschäftigter" setzt kumulativ voraus

  • gleichwertige Fähigkeiten eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten,
  • Erfahrungen eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten,
  • entsprechende Tätigkeiten eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten.[1]

Eine Gleichstellung erfordert das Vorhandensein von Fähigkeiten und Erfahrungen, die denen der Beschäftigten mit der vorgeschriebenen Vor- und Ausbildung entsprechen. Das BAG verlangt jedoc...

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