Katja Roland, Antje Teichert
Nach der Bewertung der einzelnen Arbeitsvorgänge sowie nach einer evtl. vorgenommenen zusammenfassenden Beurteilung ist als nächster Schritt festzustellen, welche Eingruppierungsnorm (Tätigkeitsmerkmal) der bewertete Aufgabenbereich erfüllt. Hierzu bestimmt § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD (VKA):
"Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen."
Und Abs. 2 Satz 5 bestimmt:
"Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 oder 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses."
Die Gesamtbetrachtung dient also der Feststellung, inwieweit die Anforderungen mehrerer Arbeitsvorgänge zusammengenommen das geforderte zeitliche Maß an der gesamten Tätigkeit erfüllen. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung sind zur Feststellung, ob nun ein Tätigkeitsmerkmal in dem geforderten zeitlichen Maß vorliegt, die zeitlichen Anteile der mit gleichen Tätigkeitsmerkmalen bewerteten Arbeitsvorgänge zu addieren, beispielsweise alle Arbeitsvorgänge, in denen gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen benötigt werden.
Anschließend ist festzustellen, welche Eingruppierungsnorm (Entgeltgruppe und Fallgruppe) der bewertete Aufgabenkreis erfüllt.
Beispiel
| Arbeitsvorgänge |
Anteil an Gesamttätigkeit |
gründliche/vielseitige Fachkenntnisse |
schwierige Tätigkeit |
Gliederungseinheit der Anlage 1 zum TVöD |
EG |
| 1 |
Sachbearbeitung im Aufgabengebiet A |
25 % |
x |
– |
Teil A Abschn. I Ziffer 3 |
6 |
| 2 |
Sachbearbeitung im Aufgabengebiet B |
35 % |
x |
– |
Teil A Abschn. I Ziffer 3 |
6 |
| 3 |
Sachbearbeitung im Aufgabengebiet C |
40 % |
– |
x |
Teil A Abschn. I Ziffer 3 |
4 |
| Gesamt |
100 |
60 |
40 |
|
|
Schritt 1...