Katja Roland, Antje Teichert
Ebenfalls neu geregelt, aber nicht von der Entgelttabelle P (Anlage E zum TVöD) erfasst, ist die Eingruppierung der Beschäftigten mit einer abgeschlossenen Hochschulbildung im Bereich Pflege (sog. "Pflegebachelor").
Die Eingruppierung dieser Beschäftigten erfolgt in die Entgeltgruppen 9b bis 12 der Anlage A zum TVöD.
Grundvoraussetzung ist eine abgeschlossene Hochschulbildung.
Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt nach Nr. 4 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zur Entgeltordnung VKA vor, wenn von einer staatlichen Hochschule i. S. d. § 1 HRG oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorschreibt. Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31.12.2024 ausgesetzt (Protokollerklärung zu Satz 3 und 4).
Die Grundeingruppierung der Beschäftigten erfolgt in Entgeltgruppe 9b (Anlage A zum TVöD):
Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und den Anforderungen der Protokollerklärung Nr. 7 entsprechenden Tätigkeiten
sowie
sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeite...