Das Tätigkeitsmerkmal ist in der Entgeltgruppe 9b Fallgr. 2 des Teils I der Entgeltordnung vorgesehen. Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vb Fallgr. 1 mit Aufstieg nach VergGr. IVb Fallgr. 2 des Teils I der Anlage 1a zum BAT/BATO.
Das in der Vergütungsordnung weiterhin enthaltene Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vb Fallgr. 1b mit Aufstieg nach VergGr. IVb Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT (Angestellte … deren Tätigkeit sich dadurch aus der VergGr. Vb Fallgr. 1b heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist) ist in der Entgeltordnung nicht mehr geregelt und in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b Fallgr. 2 aufgegangen.
In der Protokollerklärung Nr. 3 Teil I der Entgeltordnung ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" wie folgt erläutert:
"gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6, 7, 8 und 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach".
Die Qualität und der Umfang der Fachkenntnisse müssen sich von denjenigen in der niedrigen Vergütungsgruppe geforderten Fachkenntnissen abheben, und zwar muss eine qualitative und quantitative Steigerung vorliegen. Die Begriffe "gründlich" und "umfassend" sind nicht getrennt zu beurteilen. Sie müssen also das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" den "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" zusammenfassend gegenüberstellen. Nur wenn dann eine Steigerung nach Tiefe und Breite festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" erfüllt. Die vorstehenden Ausführungen sind sicherlich nicht einfach zu verstehen. Sie müssen daher bei der Auslegung von Tätigkeitsmerkmalen immer w...