Der Anspruch auf Bildungsurlaub kann auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden, wenn Beschäftigte ihren Anspruch auf Bildungsurlaub

  • im laufenden Jahr – aus welchen Gründen auch immer – nicht oder nur für eine verkürzte Veranstaltung geltend gemacht haben und ihrem Arbeitgeber gegenüber bis spätestens 31.12. des laufenden Jahres schriftlich erklären, dass sie ihren (restlichen) Bildungsurlaubsanspruch auf das folgende Jahr übertragen;
  • im laufenden Jahr geltend gemacht haben und die Freistellung vonseiten des Arbeitgebers abgelehnt oder von ihm widerrufen worden ist. In diesem Fall ist der Bildungsurlaub automatisch auf das folgende Jahr übertragen, ohne dass es einer Erklärung der Beschäftigten bedarf.

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