Neben den nach § 20 BAT anzurechnenden Zeiten umfasst die Dienstzeit auch Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschriften anzurechnen sind, sowie unter Umständen Zeiten einer Tätigkeit, die in der ehemaligen DDR bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen geleistet wurde.
7.2.2.1 Nach § 20 BAT zu berücksichtigende Zeiten
Neben den kraft Gesetzes anzurechnenden Zeiten umfasst die Dienstzeit nach § 20 BAT
- die Beschäftigungszeit (Zeiten bei demselben Arbeitgeber)
- Zeiten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres (die Altersgrenze ist wegen unzulässiger Altersdiskriminierung nicht mehr maßgeblich) beruflich im Beamten- oder Arbeitsverhältnis bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes verbracht wurden
- Zeiten einer "anderen" beruflichen Tätigkeit, wenn die Tätigkeit Voraussetzung für die Einstellung im öffentlichen Dienst war (Ermessen!)
- Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr, Zeiten des Ersatz- und Zivildienstes, Zeiten im Soldatenverhältnis bei der Bundeswehr
Die in Ziffer 2 bis 4 aufgeführten Zeiten werden nur angerechnet, soweit sie nicht schon bei der Beschäftigungszeit berücksichtigt sind.
Nicht anrechenbar sind
- Ausbildungszeiten
- Zeiten vor einem schädlichen Ausscheiden
Beschäftigungszeit
Frühere Zeiten bei demselben Arbeitgeber fließen – sofern sie nicht vor einem schädlichen Ausscheiden liegen – bereits in die Beschäftigungszeit ein. Die Beschäftigungszeit wiederum ist Bestandteil der Dienstzeit (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BAT).
Zeiten bei anderen Arbeitgebern des "öffentlichen Dienstes"
Nach § 20 Abs. 2 BAT sind Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber anrechenbar, sofern diese
- nach Vollendung des 18. Lebensjahres (die Altersgrenze ist wegen unzulässiger Altersdiskriminierung nicht mehr maßgeblich)
- beruflich im Beamten-, Angestellten- oder Arbeiterverhältnis
- bei einem Arbeitgeber des öf...