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Arbeitszeit / 1.3 Begriffsbestimmungen, § 2 ArbZG

Stefanie Hock, Stefan Seitz
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§ 2 ArbZG definiert die zentralen Begriffe. Definiert werden die Begriffe "Arbeitszeit", "Arbeitnehmer", "Nachtarbeit" und "Nachtarbeitnehmer". Das Arbeitszeitgesetz enthält darüber hinaus weitere Begriffe, die aber nicht gesetzlich bestimmt werden, z. B. "Ruhepausen", "Ruhezeit", "Schichtarbeitnehmer", "Arbeitsbereitschaft", "Bereitschaftsdienst" und "Rufbereitschaft".

  • Der Zentralbegriff des Arbeitszeitgesetzes ist die Arbeitszeit. Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen, § 2 Abs. 1. Gegenbegriff ist die Ruhezeit, § 5. Da aber das (deutsche) Arbeitszeitrecht durch die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG, mithin durch europäisches Recht bestimmt wird, ist nicht der deutsche, sondern allein der europarechtliche Begriff der Arbeitszeit entscheidend. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG bestimmt die Arbeitszeit als "jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt". Der europarechtliche Begriff ist weiter gefasst als der Begriff nach § 2 ArbZG. Er umfasst auch mehr als nur das Leisten von Arbeit. Der Begriff "Arbeit" wird nicht definiert. Hier reicht es aus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Leistung der versprochenen Dienste am vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur Verfügung steht. Nicht erforderlich ist eine im wirtschaftlichen Sinne produktive Arbeitsleistung. In die Arbeitszeit fallen also auch Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nicht arbeiten kann, weil er auf Kollegen oder Kunden warten muss. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer die Arbeit nach seinem Arbeitsvertrag leistet oder nach oder aufgrund einer Weisung des Arbeitgeber...

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