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Arbeitsvertrag / 7 Änderung

Klaus-Dieter Klapproth
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Änderungen des Arbeitsvertrags können bewirkt werden durch

  • Änderungsvertrag
  • Änderungskündigung (vgl. hierzu Änderungskündigung)
  • Eintritt zwingender Rechtsfolgen kraft Gesetzes (z. B. Änderung der Entgeltgruppe gemäß § 13 Abs. 1 TVöD VKA/Bund).

7.1 Änderungsvertrag

Ein Änderungsvertrag kann auch mündlich oder stillschweigend (durch konkludentes Handeln) abgeschlossen werden, soweit es sich nicht um Vertragsgegenstände handelt, die in Nebenabreden (§ 2 Abs. 3 TVöD) zu regeln sind.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber weist dem in Entgeltgruppe 8 tätigen Beschäftigten mündlich auf Dauer einen anderen Arbeitsplatz zu, der in Entgeltgruppe 9 eingruppiert ist. Der Beschäftigte äußert sich hierzu nicht, nimmt jedoch am nächsten Tag die ihm neu zugewiesene Tätigkeit auf.

In diesem Fall ist kraft schlüssigen Verhaltens eine Änderung des Arbeitsvertrags vorgenommen worden. Diese Änderung ist auch wirksam, da sie sich auf eine Hauptpflicht und damit auf den Regelungsbereich des § 2 Abs. 1 TVöD bezieht.

Aber auch in den Fällen, in denen die Vertragsänderung formlos erfolgen kann, ist eine schriftliche Fixierung dringend geboten. Zum einen ist nach § 3 Nachweisgesetz eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen dem Arbeitnehmer spätestens am Tag des Wirksamwerdens in einer vom Arbeitgeber zu unterzeichnenden Niederschrift mitzuteilen. Darüber hinausgehend sieht zum andern § 2 TVöD für den Arbeitsvertrag und damit auch für jede Änderung des Arbeitsvertrags Schriftform vor.

 
Praxis-Tipp

Jede Änderung oder Ergänzung des Arbeitsvertrags, insbesondere auch die Erteilung von Zusagen, hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Obligatorische Inhalte gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG müssen in Schriftform (§ 126 BGB) erfolgen.

Zur Abänderung des Arbeitsvertrags ist nicht erforderlich, dass die gesamte Vertragsurkunde neu...

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