Verfahrensgang
AG Plön (Aktenzeichen 2 C 776/90) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Der – nach dem Auszug der Beklagten jetzt noch gestellte Feststellungsantrag, den Räumungsrechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, ist nicht begründet.
Eine Erledigung ist nicht eingetreten, weil schon der zuvor geltend gemachte Räumungsanspruch (§ 556 Abs. 1 BGB) nicht begründet gewesen ist.
1. Die – auf § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB gestützte – Kündigung vom 28.6.1990 hatte das Mietverhältnis nicht beendet, weil nicht festgestellt werden kann, daß der Kläger durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an der angemessenen Verwertung des Grundstücks gehindert war und hierdurch erhebliche Nachteile erlitt.
Zwar hat der Kläger geltend gemacht, das Einfamilienhausgrundstück sei in vermietete Zustand unverkäuflich. Insoweit fehlt es aber schon an der Darlegung eines vernünftigen und nachvollziehbaren Grundes dafür, daß sich der Kläger zur Veräußerung des Hausgrundstücks entschlossen hatte. Darauf, daß die Sonderabschreibung entfalle und die Zinsbindung auslaufe, konnte sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil diese Gründe erst im Folgejahr eintreten sollten. Darin sieht die Kammer eine unzulässige Vorratskündigung. Daran ändert auch die Klarstellung des Klägers im Termin nichts, daß diese künftige Entwicklung lediglich das Motiv für den Kaufentschluß gewesen sei, aber nicht den eigentlichen Kündigungsgrund darstelle. Ohne diese Motivation fehlt es nämlich an einem vernünftigen und nachvollziehbaren Grund dafür, das Mietverhältnis schon jetzt ...