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Betriebskosten richtig zuordnen / 3.17.5 Elektroanlage (Prüfung)

Georg Hopfensperger
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Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betriebssicherheit einer technischen Anlage, z.B. der Elektroanlage, entstehen, können bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung im Mietvertrag als sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV auf den Mieter umgelegt werden.[1]

 

E-Check

Es wird empfohlen, das Stromnetz alle 4 Jahre überprüfen zu lassen.[2] Die Fachbetriebe nennen das "E-Check". Beim E-Check handelt es sich um ein Gütesiegel, das ausschließlich von Innungsfachbetrieben des Elektrohandwerks vergeben wird.[3]

 

Musterklausel für Mietvertrag: Umlage der Prüfung der Elektroanlage

§ __ Betriebskosten

Der Mieter trägt die Betriebskosten gem. § 556 Abs. 1 BGB. Neben der Miete werden daher alle in der Betriebskostenverordnung in der jeweiligen Fassung genannten und auf dem Mietwohngrundstück anfallenden Betriebskosten auf den Mieter umgelegt und durch Vorauszahlungen erhoben. Auf die derzeit geltende Betriebskostenverordnung wird hingewiesen.

Dazu gehören insbesondere:

a) die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (z. B. Grundsteuer)

b) (...)

c) (...)

(...)

Sonstige Betriebskosten gem. § 2 Ziff. 17 BetrKV

  • Wartung der Elektroinstallationen
  • (...)
[1] BGH, Urteil v. 14.2.2007, VIII ZR 123/06, WuM 2007 S. 198.
[2] Vgl. FAQs auf www.e-check.de.
[3] Vgl. www.e-check.de.

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