Entscheidungsstichwort (Thema)
Regress des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters - Berechnung des Ausgleichsanspruchs
Leitsatz (amtlich)
1. Der Ausgleich zwischen Gebäudeversicherer und Haftpflichtversicherer des wegen einfacher Fahrlässigkeit haftenden Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2. S. 1 VVG) hat nur nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflichten zu erfolgen, soweit die Ersatzverpflichtungen deckungsgleich sind. Zu berücksichtigen sind daher nur der Zeitwert im Sinne der Gebäudeversicherung und die Positionen, für die der Haftpflichtversicherer ebenfalls einzustehen hat (hier Mietsachschäden im Sinne der Haftpflichtversicherungsbedingungen).
2. Bei gleicher Höhe der Leistungspflichten, bezogen auf den gemeinsam gedeckten Bereich, ergibt sich ein Ausgleichsanspruch von 50 %.
Normenkette
VVG § 59 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 23.12.2005; Aktenzeichen 9 O 355/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.12.2005 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Aachen - 9 O 355/05 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.595,92 EUR nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.1.2005 abzgl. am 15.12.2005 gezahlter 12.000 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 54 %, der Klägerin und zu 46 % der Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Rechtstreits zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht als Wohngebäudeversicherer gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer Ausgleichsansprüche wegen eines Leitungswasserschadens vom 8.12.2000 geltend.
Für Frau J N bestand für das Wohn- und Geschäftshaus A-Straße 2 in H bei der Klägerin eine Gebäudeversicherung, die auch Leitungswasserschäden umfasst. Dem Versicherungsverhältnis liegen die VGB 88 (Bl. 218 ff. GA) zugrunde.
Die Beklagte ist Privathaftpflichtversicherer des Herrn H X, der in dem Objekt im Erdgeschoss Gaststättenräume gepachtet und die darüber liegende Wohnung angemietet hatte. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Haftpflichtversicherungsbedingungen PK 664 mit den AM-AHB 98 sowie weitere Bedingungen (Bl. 171 ff. GA) zugrunde. Der Mieter stellte am 8.12.2000 gegen 9.00 Uhr die im Dachgeschoss stehende Waschmaschine an und legte sich im ersten Obergeschoss in der Wohnung schlafen. Gegen 12.00 Uhr wurde er wach, als Wasser von der Decke tropfte. Er stellte fest, dass sich ein Zulaufschlauch gelöst hatte.
Die Klägerin regulierte als Wohngebäudeversicherer ggü. der Eigentümerin einen Gesamtschaden von 42.147,08 EUR als Neuwertschaden.
Sie hat von der Beklagten Erstattung eines Zeitwertschadens i.H.v. 35.960,48 EUR verlangt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ein Ausgleichsanspruch ergebe sich aus einer ergänzenden Auslegung des Haftpflichtversicherungsvertrages, hilfsweise aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung und der Doppelversicherung. Der Mieter habe die Waschmaschine ohne jede Aufsicht oder Überwachungsmaßnahmen betrieben, so dass ihm eine Verletzung der mietvertraglichen Sorgfaltspflichten vorzuwerfen sei. Der Gebäudeschaden zum Neuwert habe 80.632,52 DM (= 41.174,75 EUR) betragen und der Gebäudeschaden zum Zeitwert 68.532,59 DM. Hinzu komme eine Mietminderung für 3 Monate von insgesamt 1.800 DM. Insgesamt betrage der Zeitwertschaden 70.332,59 DM gleich 35.960,48 EUR. Insoweit nimmt die Klägerin Bezug auf ein Gutachten des Sachverständigen C (AH).
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.960,48 EUR nebst Prozesszinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids (14.1.2005) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, für einen Ausgleichsanspruch bestehe keine Anspruchsgrundlage. Vorsorglich werde die Höhe des Anspruchs bestritten. Schließlich hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, ein Anspruch ergebe sich weder aus den §§ 67, 59 VVG noch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Ein Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, aber auch aufgrund eines konkludenten Regressverzichts ausgeschlossen. Eine Doppelversicherung bestehe nicht und eine analoge Anwendung des § 59 VVG sei nicht sachgerecht. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1. Alt. 2 BGB seien jedenfalls wegen des Vorranges der Leistungskondiktion nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil und seine tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie hat zunächst einen Anspruch von 33.191,84 EUR (voller Zeitwertschaden) nebst Zinsen geltend gemacht.
Die Klägerin trägt vor, sie habe vor dem LG ...