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LG München I Urteil vom 27.09.2017 - 1 S 18504/16 WEG

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Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 07.10.2016; Aktenzeichen 481 C 27345/15 WEG)

 

Tenor

Endurteil

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 07.10.2016, Az. 481 C 27345/15 WEG, dahingehend abgeändert, dass der Beschluss zu TOP 2.8 der Eigentümerversammlung der WEG, mit dem Inhalt:

„Die Wohnungseigentümer genehmigen die Gesamtjahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2014 in der Fassung vom 09.09.2015. Des Weiteren genehmigen sie die Einzelabrechnungen mit den Heizkostenabrechnungen in gleicher Fassung.

Dies geschieht allerdings mit der Änderung, dass die in Haus … in der Heizkostenabrechnung erfolgte Verteilung der Warmwasserkosten nach den Heizflächen insoweit geändert wird, dass die Warmwasserverbräuche im Haus … nach den Verbrauchen der Abrechnung 2013 in der Quote der damaligen Verbrauche zu verteilen sind.

Des Weiteren wird in dem Beschluss klargestellt, dass mit der Genehmigung der Jahresabrechnung eine Entlastung der Vorverwaltung, der Firma …, nicht verbunden ist. „

insoweit für ungültig erklärt wird, als mit diesem die Position „Aufzugswartung Haus …” in den Einzelabrechnungen genehmigt wurde.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits in 1. und 2. Instanz zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i. H. von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind die Mitglieder der WEG. Gegenstand der vorliegend von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage gegen den in der Eigentümerversammlung vom 20.10.2015 zu TOP 2.8 gefassten Bes...

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