Auch 2025 bleiben Verwalter nicht vor Veränderungen im Arbeitsalltag verschont, die es gilt, möglichst zeitnah und gesetzeskonform umzusetzen.
Denn die elektronische Rechnungsstellung – kurz E-Rechnung – wird ab dem 1.1.2025 im B2B-Bereich (Business-to-Business) verpflichtend. Außerdem müssen leistende Unternehmer sowie Leistungsempfänger im Inland (bzw. Gebiet nach § 1 Abs. 3 UstG) ansässig sein.
Im B2B-Bereich erbringt ein Unternehmen gegenüber einem anderen Leistungen. Unternehmen, die sich hingegen mit ihrem Angebot an private Endverbraucher richten, agieren dagegen im sog. B2C-Bereich (Business-to-Consumer).
Wohnungseigentumsverwalter sind sowohl im B2B- als auch B2C-Bereich tätig. Eine Tätigkeit im B2C-Bereich liegt bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft vor, wenn dieser wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft weder zu einem gewerblichen noch selbständig beruflichen Zweck schließt. In diesem Fall handelt sie als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB. Wegen der unterschiedlichen Verpflichtungen, die mit dieser Einordnung verbunden sind, sollten sich Verwalter stets darüber im Klaren sein, wem gegenüber sie ihre Rechnungen stellen.
Diese Verpflichtung ist Teil des Wachstumschancengesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 108) und hat zum Ziel, die Digitalisierung voranzutreiben sowie den Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen.
Man könnte meinen, mit der elektronischen Versendung einer PDF-Rechnung dieser Verpflichtung bereits umfangreich nachzukommen, sodass kein Handlungsbedarf mehr besteht. Doch weit gefehlt. Eine PDF-Rechnung ist keine E-Rechnung, wie sie ab 1.1.2025 notwendig sein wird!
Immobilienverwalter sollten sich frühzeitig auf diese Umstellung vorbereiten, da sie technische, rechtliche und organisatorische Maßnahmen erfordert und damit einiges an Zeit in Anspr...