Der Anspruch auf Strukturausgleich knüpft tatbestandlich an den Ortszuschlagsanspruch nach altem Recht an. Dabei sind in Spalte 4 der Tabelle nur Fallgestaltungen des Ortszuschlags 1 und des Ortszuschlags 2 abgebildet. Für den besonderen Fall, dass sich der Ortszuschlag zum 1. Oktober 2005 nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O bemessen hätte, sind die Sonderregelungen gemäß Absatz 1 der Vorbemerkungen zu beachten.
5.1.1 Anwendungsbereich
Absatz 1 der Vorbemerkungen betrifft Fälle, in denen zum Überleitungsstichtag der Ehegatte einer/eines Beschäftigten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder der Ortszuschlag der Stufe 2 oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zustünde (vgl. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O).
Maßgeblich ist ob § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O am Stichtag, also am 1. Oktober 2005 Anwendung finden würde (vgl. Ziff. 3.2). Die Regelung findet daher sowohl für Beschäftigte, deren Ehegatte am Stichtag weiterhin ortszuschlagsberechtigt war, als auch für Beschäftigte, deren Ehegatte zum Stichtag ebenfalls in den TVöD übergeleitet worden ist, Anwendung. Wegen der auf den Stichtag 1. Oktober 2005 bezogenen fiktiven Weitergeltung ist es unerheblich, welche Stufe des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt nach § 5 eingeflossen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 verweist ausdrücklich nicht auf § 5).
Beispiel
Ein verheirateter Angestellter (OZ Stufe 2) in VergGr. Vb BAT mit noch ausstehendem fünfjährigen Aufstieg in VergGr. IVb ist am 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 9 üb...