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GR v. 25.05.2018: BMI-Rundschreiben - Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile gem. § 11 TVÜ-Bund - D5-31002/9#1

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Betreff: Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile gem. § 11 TVÜ-Bund
hier: übertarifliche Regelung wegen Änderung des § 66 Abs. 3 EStG ab 1. Januar 2018
Bezug:
  1. Rundschreiben vom 21. September 2015, Az.: D5 - 31002/9#1
  2. Einzelanweisung des Bundeszentralamtes für Steuern vom 25. Oktober 2017 - Az.: St II 2 S 2474-PB17/00001
Aktenzeichen: D5-31002/9#1

Mit Wirkung vom 1. Januar 2018 wurde in § 66 Einkommensteuergesetz (EStG) folgender Absatz 3 angefügt: "Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld ein-gegangen ist".[1] Die Neuregelung gilt gemäß § 52 Abs. 49a Satz 7 EStG für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2017 eingehen. Im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ist diese Regelung ebenfalls enthalten (s. § 6 Abs. 3 und § 20 Abs. 10 BKGG).

Nach bisher geltendem Recht konnte Kindergeld innerhalb der regulären Festsetzungsfrist von vier Jahren gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) rückwirkend für einen mehrjährigen Zeitraum ausgezahlt werden.

Die o. g. gesetzliche Änderung bewirkt für Neuanträge auf Kindergeld, die nach dem 31. Dezember 2017 bei der zuständigen Familienkasse eingehen, dass das Kindergeld nicht mehr rückwirkend über sechs Monate hinaus zur Auszahlung gelangen kann. Der materiell-rechtliche Kindergeldanspruch wird dadurch aber nicht berührt.

Bedeutung hat die Neuregelung im Familienleistungsausgleich auch für die an das Kindergeld anknüpfende Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund, die anstelle der kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/ MTArb-O fortgezahlt wird. Der tarifliche Anspruch besteht danach nur, solange für die zu berücksichtigenden Kinder das Kindergeld nach dem EStG oder BKGG ununterbrochen gezahlt wird oder oh...

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