Den Tätigkeitsmerkmalen für Technische Assistentinnen und Assistenten in Teil III Abschnitt 42 liegen die Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt II der Anlage 1a zum BAT zugrunde. Durch die Vorbemerkung wird klargestellt, dass hierunter z. B. chemisch-technische, physikalisch-technische oder landwirtschaftlich-technische Assistentinnen und Assistenten, jeweils mit staatlicher Anerkennung fallen. Durch den Hinweis "z. B." wird deutlich, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist und diese Tätigkeitsmerkmale einer künftigen fachlichen Fortentwicklung oder Etablierung ähnlicher Ausbildungsberufe gerecht werden können. Inhaltlich entspricht die Vorbemerkung dem früheren Klammerzusatz, der in den alten Tätigkeitsmerkmalen enthalten war.
Nach der Vorbemerkung Nr. 3 zu Teil III Abschnitt 41 gelten die Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts 42 weiterhin für Beschäftigte mit einer Ausbildung als Chemotechniker im Sinne der Rahmenordnung der staatlichen Prüfung für Chemotechniker vom 14./15. Mai 1964 bzw. vom 31. Juli 1970, auch wenn sie in den Tätigkeitsmerkmalen nicht mehr explizit genannt sind. Beschäftigte, die hingegen über einen Abschluss als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Chemietechnik verfügen, sind bei entsprechender Tätigkeit nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils III Abschnitt 41 eingruppiert.
Tätigkeitsmerkmale für Lehrkräfte wie in den früheren Vergütungsgruppen V b Fallgruppe 1 und IV b Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt II der Anlage 1a zum BAT wurden nicht mehr vereinbart, da diese Tätigkeiten beim Bund nicht vorkommen. Ebenso wurde das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VII für Beschäftigte "… während der ersten sechs Monate der Berufsausübung …" nicht wieder tarifiert.
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