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Wohnungsbau- und FamilienheimG [bis 01.01.2001] / § 45 Familienzusatzdarlehen

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(1) 1Werden einem Bauherrn, der Kinder hat, zum Bau eines Familienheims in der Form des Eigenheims oder der Eigensiedlung oder zum Bau einer eigengenutzten Eigentumswohnung öffentliche Mittel nach § 42 Abs. 1 und 2 bewilligt, so ist ihm auf Antrag ein zusätzliches öffentliches Baudarlehen (Familienzusatzdarlehen) zu bewilligen. 2Das Familienzusatzdarlehen beträgt für Bauherren mit einem Kind 2 000 Deutsche Mark, für Bauherren mit zwei Kindern 4 000 Deutsche Mark und für Bauherren mit drei Kindern 7 000 Deutsche Mark. 3Für jedes weitere Kind erhöht es sich um 5 000 Deutsche Mark. 4Zu berücksichtigen sind diejenigen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, die zum Familienhaushalt gehören. 5Gehört zum Familienhaushalt ein Schwerbehinderter, ein diesem Gleichgestellter oder eine Kriegerwitwe, so erhöht sich das Familienzusatzdarlehen für diese um je 2 000 Deutsche Mark.

 

(2) Gehören Verwandte in gerader Linie des Bauherrn oder seines Ehegatten zum Familienhaushalt, so ist Absatz 1 auf Antrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie neben den zu berücksichtigenden Kindern oder, falls der Bauherr keine zu berücksichtigende Kinder hat, an deren Stelle zu berücksichtigen sind.

 

(3) 1Maßgebend für die Bewilligung des Familienzusatzdarlehens sind die Verhältnisse bei Antragstellung; ändern sich die Verhältnisse bis zum Ablauf des dritten Monats nach Bezugsfertigkeit zugunsten des Bauherrn, so sind die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen. 2Der Antrag auf Bewilligung des Familienzusatzdarlehens kann bis zur Bewilligung der öffentlichen Mittel gestellt werden; haben sich die Verhältnisse geändert, so kann der Antrag bis zum Ablauf des vierten Monats nach Bezugsfertigkeit gestellt werden.

 

(4) 1Das Familienzusatzdarlehen ist zinslos und während der ers...

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