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Wohnraumschutzgesetz Bremen / § 6 Datenverarbeitung; Betreten der Wohnung; Auskunftsanspruch

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(1) 1Die zuständige Behörde ist befugt, folgende Daten der Verfügungsberechtigten, der Nutzungsberechtigten und sonstiger Bewohnerinnen und Bewohner des betroffenen Wohnraums zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist:

 

1.

Personendaten: Familienname, Vorname, gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Geburtsdatum;

 

2.

Wohnungsdaten: Lage, Größe (Fläche), Anzahl der Zimmer, Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner, Bestehen einer öffentlichen Förderung des betroffenen Wohnraums;

 

3.

Nutzungsnachweise: Mietvertrag und gegebenenfalls frühere Mietverträge zu dem betroffenen Wohnraum, Nutzungsart des betroffenen Wohnraums, Beginn und Dauer des Mietverhältnisses, Miethöhe, Mietzahlungsbelege;

 

4.

Gewerbedaten: Firmenname, Gesellschafterinnen, Gesellschafter, Gewerbeart, Sitz der Gesellschaft, Geschäftsführung.

2Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Daten sind grundsätzlich bei den betroffenen Personen mit deren Kenntnis zu erheben.

 

(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Daten können auch bei Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes erhoben werden, wenn im Einzelfall eine Erhebung der Daten bei den in Absatz 1 genannten Personen nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht entgegenstehen. 2Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen und nachgelagert die Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

 

(3) Im Einzelfall dürfen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Daten ohne Kenntnis der Auskunftspflichtigen bei dem Bürgeramt, dem Grundbuchamt, der Handelsregisterbehörde und bei anderen Ämtern erhoben werden.

 

(4) Im Übrigen blei...

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