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Wasserhaushaltsgesetz / § 103 Bußgeldvorschriften

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

ohne Erlaubnis und ohne Bewilligung nach § 8 Absatz 1 ein Gewässer benutzt,

 

2.

einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit

 

a)

§ 58 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, oder

 

b)

§ 63 Absatz 1 Satz 2,

zuwiderhandelt,

 

3.

einer Rechtsverordnung nach

 

a)

§ 23 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8 oder Nummer 9 oder

 

b)

[1]§ 23 Absatz 1 Nummer 10 oder Nummer 11 oder § 50 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3

Bis 11.01.2023:

b)

§ 23 Absatz 1 Nummer 10 oder Nummer 11

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

4.

entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 45 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 48 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Stoffe lagert, ablagert oder befördert oder in ein oberirdisches Gewässer oder in ein Küstengewässer einbringt,

 

5.

entgegen § 37 Absatz 1 den natürlichen Ablauf wild abfließenden Wassers behindert, verstärkt oder sonst verändert,

 

6.

einer Vorschrift des § 38 Absatz 4 Satz 2 über eine dort genannte verbotene Handlung im Gewässerrandstreifen zuwiderhandelt,

 

7.

entgegen § 50 Absatz 4, § 60 Absatz 1 Satz 2 oder § 62 Absatz 2 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt, unterhält oder stilllegt,

 

7a.

einer Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit

 

a)

§ 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 oder

 

b)

§ 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b

zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

8.

einer vollziehbaren Anordnung nach

 

a)

§ 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3,

 

b)

§ 52 Absatz 1 Sa...

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