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Wassergesetz Niedersachsen / § 58 Gewässerrandstreifen

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(1)[2] 1Abweichend von § 38 Abs, 3 Satz 1WHG ist der Gewässerrandstreifen an Gewässern erster Ordnung 10 m und an Gewässern dritter Ordnung 3 m breit. [Bis 19.12.2023: 2An Gewässern, die regelmäßig weniger als sechs Monate im Jahr wasserführend sind und in ein von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis eingetragen sind, besteht kein Gewässerrandstreifen. 3Satz 2 gilt nicht für Fließgewässer nach Anlage 1 Nr. 2.1 der Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern (OGewV). ] [3]2Das Fachministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für die landwirtschaftliche Bodennutzung zuständigen Ministerium durch Verordnung zum Schutz agrarstruktureller Belange Gebiete mit hoher Gewässerdichte, in denen der Gewässerrandstreifen an Gewässern zweiter Ordnung abweichend von § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG und an Gewässern dritter Ordnung abweichend von Satz 1 eine geringere, aber mindestens eine Breite von einem Meter hat. 3Gebiete mit hoher Gewässerdichte sind solche, in denen der Anteil der durch die Gewässerrandstreifenregelung nach § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG und nach Absatz 1 Satz 1 betroffenen landwirtschaftlichen Fläche drei Prozent[4] [Bis 31.12.2021: vom Hundert] oder mehr der landwirtschaftlichen Fläche im Gebiet der jeweiligen Gemeinde beträgt. 4Die Verordnung kann bei der Festlegung der Breite der Gewässerrandstreifen nach Art der jeweils angebauten Kulturen differenzieren sowie vorsehen, dass Eigentümer oder Nutzungsberechtigte auf Flächen im Gewässerrandstreifen eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke zu erhalten oder herzustellen haben. 5Satz 2[5] [Bis 19.12.2023: Satz 4] gilt nicht für Fließgewässer nach Anlage 1 Nr, 2.1 OGewV. 6In Naturschutzgebieten und nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wi...

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